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Wertersatz bei Fernabsatz: BGH klärt Kosten nach Einbau und Testfahrt

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Katalysator eingebaut, kurze Probefahrt – dann der Widerruf. Der Online-Händler schickt eine saftige Rechnung: mehrere hundert Euro für die Nutzung, berechnet nach seinem Verkaufspreis. Ob das zulässig ist und nach welcher Methode der Wertersatz korrekt zu ermitteln ist, musste nun der BGH klären.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 55/15

Das Wichtigste im Überblick

Widerruf möglich, doch Wertersatz braucht einen rechtzeitigen Hinweis und bleibt offen.
  • Der BGH hob das Berufungsurteil teilweise auf und verwies die Sache zurück.
  • Einbau und Probefahrt gingen über die bloße Prüfung des Katalysators hinaus.
  • Wertersatz scheitert bislang an fehlenden Feststellungen zum Hinweis bei Vertragsschluss.
  • Weiterveräußerungskosten darf die Beklagte nicht auf den Kläger abwälzen.
  • Relevant für: Onlinehändler, Verbraucher, Käufer von Autoteilen.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat
  • Datum: 12.10.2016
  • Aktenzeichen: VIII ZR 55/15
  • Verfahren: Revision und Anschlussrevision
  • Rechtsbereiche: Widerruf, Fernabsatz, Wertersatz

Wann ist Wertersatz bei Fernabsatz für Kunden Pflicht?

Nach dem bis Juni 2014 geltenden Recht (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.) müssen Verbraucher bei Online-Käufen einen finanziellen Ausgleich leisten, wenn eine Verschlechterung der Ware auf einen Umgang zurückzuführen ist, der die reine Prüfung von Eigenschaften und Funktionsweise spürbar überschreitet. Maßgeblich für den Umfang dieser zulässigen Prüfung ist stets der direkte Vergleich mit den Möglichkeiten in einem traditionellen Ladengeschäft. Eine zwingende Voraussetzung für diese Abzüge ist nach § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. zudem, dass Käufer spätestens bei Vertragsschluss in einem Textdokument auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden.

Ein Widerruf im Fernabsatzrecht bedeutet, dass der Kunde den Kaufvertrag innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen rückgängig machen kann. Das ist ein zentrales Verbraucherschutzrecht, das sicherstellen soll, dass Kunden online gekaufte Ware prüfen und bei Nichtgefallen zurückgeben können – ähnlich wie im stationären Handel, wo man die Ware vor dem Kauf begutachten kann.

§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. bezieht sich auf die alte Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die bis Juni 2014 galt. Das bedeutet konkret: Diese Regelung legte fest, unter welchen Bedingungen Kunden bei einem Widerruf im Fernabsatz (z. B. Online-Kauf) einen finanziellen Ausgleich für Wertverlust der Ware leisten mussten. Der Begriff „a.F.“ steht für „alte Fassung“ und zeigt an, dass die Regelung heute nicht mehr in dieser Form gilt.

Ein Rechtsstreit um einen eingebauten Katalysator aus dem Jahr 2012 zeigt die strengen juristischen Grenzen dieser Vorgaben, an deren Ende der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 55/15) das Berufungsurteil des Landgerichts Berlin (Az. 84 S 84/14) teilweise aufhob und an die Vorinstanz zurückverwies. Der Konflikt entzündete sich an einer Internetbestellung, bei der ein Autofahrer ein neues Bauteil nebst Montagesatz sowie Versandkosten für insgesamt 386,58 Euro bestellte. Am 9….


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