Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 28/08
Das Wichtigste im Überblick
Der Bundesgerichtshof verneint volle Haftung nach dem Südafrika-Unfall und schützt die Beklagte vor einfacher Fahrlässigkeit.
- Die Klägerin verliert Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Haftung.
- Das Gericht sieht eine stillschweigende Haftungsbeschränkung in der gemeinsamen Reise und Nutzung des Wagens.
- Die Beklagte handelte nur einfach fahrlässig, nicht grob fahrlässig.
- Das Linksfahrgebot in Südafrika erhöhte das Risiko, änderte aber das Ergebnis nicht.
- Gericht: Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
- Datum: 10.02.2009
- Aktenzeichen: VI ZR 28/08
- Verfahren: Revision zurückgewiesen
- Rechtsbereiche: Schadensersatz, Schmerzensgeld, Haftungsbeschränkung, internationales Deliktsrecht
- Relevant für: Autofahrer, Mitfahrer, Reisende, Versicherte
Wie erfolgt die Haftung nach einem Verkehrsunfall im Ausland?
Deliktische Ansprüche nach einem Verkehrsunfall richten sich nach deutschem Recht, sofern beide Streitparteien zum Unfallzeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 40 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Eine zeitweilige Abwesenheit aus Deutschland ändert das maßgebliche Recht nicht, solange die grundsätzliche Absicht zur Rückkehr an den früheren Aufenthaltsort besteht. Auch Ansprüche aus Gefährdungshaftung unterfallen diesem Deliktsstatut.
Gefährdungshaftung bedeutet, dass jemand für Schäden haftet, die durch eine gefährliche Tätigkeit oder Sache – wie das Führen eines Kraftfahrzeugs – entstehen, selbst wenn ihn kein Verschulden trifft. Im Straßenverkehr ist dies besonders relevant, da hier bereits das bloße Betreiben eines Fahrzeugs ein Risiko darstellt.
Deliktische Ansprüche beziehen sich auf Schadensersatzforderungen, die aus einer unerlaubten Handlung – hier dem Verkehrsunfall – resultieren. Das Deliktsstatut legt fest, welches nationale Recht auf diese Ansprüche angewendet wird. Das bedeutet konkret: Es entscheidet, ob deutsches oder ausländisches Recht für die Haftung gilt.
Zwei in Deutschland ansässige Medizinstudentinnen, die sich seit 1999 kannten, erlitten während ihres gemeinsamen praktischen Jahres in Südafrika einen schweren Verkehrsunfall, woraufhin die Beifahrerin gerichtlich finanzielle Entschädigung forderte. Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 28/08) wies in letzter Instanz die Revision zurück, womit die vorherige Klageabweisung durch das Oberlandesgericht Stuttgart bestehen blieb und die verletzte Insassin keinen Schadensersatz erhält. Der Unfall ereignete sich im Januar 2004, als die Fahrerin beim Einbiegen auf die in Kapstadt gelegene N 7 National Road unter Verstoß gegen das südafrikanische Linksfahrgebot auf die aus ihrer Sicht rechte Fahrbahn geriet und frontal mit einem entgegenkommenden Auto kollidierte….