Zum vorliegenden Urteilstext springen: XI ZR 107/24
Das Wichtigste im Überblick
Der BGH weist die Klage ab: Die Klägerin haftet für die Echtzeit-Überweisung nach Phishing.
- Der BGH bestätigt die Abweisung der Klage über 35.555 Euro.
- Die Klägerin gab TANs an eine falsche Bankmitarbeiterin weiter.
- Das Gericht sieht ihr Verhalten als grob fahrlässig.
- Eine fehlende starke Authentifizierung bei der Anmeldung hilft den Klägern nicht.
- Gericht: Bundesgerichtshof, XI. Zivilsenat
- Datum: 22.07.2025
- Aktenzeichen: XI ZR 107/24
- Verfahren: Revision zurückgewiesen
- Rechtsbereiche: Zahlungsdienste, Online-Banking, Haftung nach Phishing
- Streitwert: 35.555 €
- Relevant für: Banken, Online-Banking-Kunden, Opfer von Phishing
Wann muss die Bank gutschreiben?
Wenn Betrüger unvermutet das Konto leerräumen, ist der Zahlungsdienstleister nach § 675u Satz 2 Halbsatz 2 BGB zunächst verpflichtet, das verlorene Geld wieder gutzuschreiben. Allerdings kann die Bank diesem Anspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB einen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, sobald der Kontoinhaber vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen greift § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB, wodurch der Zahler den gesamten finanziellen Schaden selbst tragen muss. Der gesetzliche Schutz entfällt somit umgehend, wenn maßgebliche Sicherheitsregeln ignoriert wurden.
§ 675u Satz 2 Halbsatz 2 BGB regelt hier den grundsätzlichen Anspruch auf Wiedergutschrift: Die Bank muss das Geld zunächst erstatten, wenn unautorisierte Zahlungen vom Konto abgebucht wurden. Treu und Glauben nach § 242 BGB bedeutet konkret, dass die Bank diesen Anspruch verweigern kann, wenn der Kunde sich unfair verhalten hat – etwa durch grobe Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer elementare Sicherheitsregeln in besonders schwerem Maße missachtet, sodass der Schaden leicht vermeidbar gewesen wäre.
Die rechtlichen Grenzen erfuhren zwei Kontoinhaber, die von ihrer Sparkasse die Erstattung von 35.555 Euro nach einer nicht autorisierten Echtzeit-Überweisung forderten. Unbekannte hatten das Gemeinschaftsgirokonto am 3. Juli 2022 nach einem komplexen telefonischen Betrug belastet. Der Bundesgerichtshof entschied letztinstanzlich unter dem Aktenzeichen XI ZR 107/24, dass die Sparkasse das Geld nicht erstatten muss, da der Bank ein Gegenanspruch wegen grober Fahrlässigkeit zustand – die Klage blieb damit abgewiesen.
Redaktionelle Leitsätze