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Haftung bei Nachbarschaftshilfe: Wer zahlt für Schäden laut BGH?

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Der Gartenschlauch platzt ab, Wasser flutet stundenlang den Keller. Der Nachbar, der im Urlaub die Blumen gießt, bemerkt nichts. Die Versicherung zahlt den Schaden – und fordert Regress vom Helfer. Muss er das?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 467/15

Das Wichtigste im Überblick

Nachbarschaftshilfe schützt nicht vor voller Haftung, wenn ein Wasserhahn offen bleibt.
  • Der Bundesgerichtshof gab der Klägerin recht und stellte das Landgerichtsurteil wieder her.
  • Eine stille Haftungsbeschränkung gibt es hier nicht. Gefälligkeit allein reicht nicht.
  • Der Beklagte haftet aus unerlaubter Handlung. Er ließ Wasser weiterlaufen.
  • Seine Haftpflichtversicherung änderte nichts. Sie spricht sogar gegen einen Haftungsverzicht.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
  • Datum: 26.04.2016
  • Aktenzeichen: VI ZR 467/15
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Deliktsrecht, Versicherungsrecht, Nachbarschaftshilfe
  • Streitwert: 11.691,53 €
  • Relevant für: Nachbarn, Helfer, Haftpflichtversicherer, Gebäudeversicherer

Wer übernimmt die Haftung bei Nachbarschaftshilfe?

Wenn Sie im Rahmen von Nachbarschaftshilfe unentgeltlich tätig werden und dabei einen Schaden verursachen, gelten für Ihre Haftung die allgemeinen deliktischen Regeln nach § 823 Abs. 1 BGB – vertragliche Ansprüche scheiden mangels Rechtsbindungswillens regelmäßig aus. Anders als bei Schenkungen oder unentgeltlichen Verträgen gibt es im Deliktsrecht keine gesetzliche Haftungsprivilegierung allein aufgrund der Unentgeltlichkeit. Eine Haftungsbeschränkung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Eine enge persönliche Beziehung oder die bloße Unentgeltlichkeit der Hilfe genügen hierfür nicht.

Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist ein Grundsatz, der besagt, dass jeder seine Rechte und Pflichten so ausüben muss, wie es nach allgemeiner Auffassung redlich und fair ist. Eine Haftungsbeschränkung nach diesem Prinzip kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn der Geschädigte bewusst ein hohes Risiko eingegangen ist oder der Schaden unverhältnismäßig hoch im Vergleich zur Gefälligkeit wäre.

§ 823 Abs. 1 BGB regelt die sogenannte deliktische Haftung: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Das bedeutet konkret: Auch wenn Sie unentgeltlich helfen, haften Sie für Schäden, die Sie durch Unachtsamkeit verursachen. Rechtsbindungswille meint hier, dass keine vertragliche Vereinbarung vorliegt – die Hilfe erfolgt freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung.

Ein derartiger Streit um einen Freundschaftsdienst landete vor dem Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 467/15), nachdem ein Hausbesitzer zur Kur verreist war und ein Bekannter die Objektbetreuung übernahm. Während der verabredeten Gartenarbeit im Juni 2011 bewässerte der Helfer die Grundstückspflanzen über einen an der Außenzapfstelle montierten Schlauch. Nach getaner Arbeit drehte er zwar die Spritze am vorderen Ende zu, verließ das Gelände jedoch, ohne die eigentliche Wasserzufuhr am Mauerwerkshahn abzustellen….


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