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Erstattung nach nicht autorisierten Überweisungen: Was der BGH Bankkunden zuspricht

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Eine Rechnung schien in Ordnung, doch die E-Mail war gefälscht. 14.500 Euro verschwanden vom Konto, der Betrug blieb monatelang unentdeckt. Die Bank verweigert die Erstattung mit Verweis auf die ungeprüften Auszüge. Nun hatte der BGH zu entscheiden, ob dieses Versäumnis einen Erstattungsanspruch kippt.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: XI ZR 107/22

Das Wichtigste im Überblick

Der Bundesgerichtshof verwarf die Bankrevision: Nicht autorisierte E-Mail-Überweisungen muss sie erstatten.
  • Die Bank verlor und zahlt 255.395,61 Euro plus Zinsen.
  • Die E-Mail-Überweisungen galten nicht als von der Kundin genehmigt.
  • Kontozugänge und Prüfpflichten halfen der Bank nicht.
  • Die Kundin durfte wegen Guthabens die Auszahlung sofort verlangen.
  • Revision blieb erfolglos; die Bank trägt die Kosten.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, XI. Zivilsenat
  • Datum: 05.03.2024
  • Aktenzeichen: XI ZR 107/22
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Zahlungsdienste, Bankrecht, Erstattung nicht autorisierter Überweisungen
  • Streitwert: 255.395,61 Euro
  • Relevant für: Banken, Kontoinhaber, Zahlungsverkehr bei E-Mail-Überweisungen

Wann besteht die Erstattung nach nicht autorisierten Überweisungen?

Gemäß § 675u Satz 2 BGB in der alten Fassung ist ein Zahlungsdienstleister im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verpflichtet, dem Zahler den unrechtmäßig abgebuchten Betrag unverzüglich zu erstatten. Eine gültige Autorisierung erfordert laut § 675j Abs. 1 BGB stets die ausdrückliche Zustimmung des Zahlers. Wenn das betroffene Konto einen Habensaldo aufweist, kann der Geschädigte die Summe unmittelbar zur Auszahlung verlangen, anstatt lediglich eine buchungstechnische Berichtigung der Kontobelastung zu fordern.

§ 675u Satz 2 BGB regelt hier konkret: Die Bank muss das Geld zurückerstatten, wenn eine Überweisung ohne Erlaubnis des Kontoinhabers durchgeführt wurde. Ein Habensaldo bedeutet, dass das Konto im Plus ist – in diesem Fall kann der Kunde die Auszahlung des Betrags verlangen, statt nur eine Korrektur der Buchung.

Wie diese Rechtslage anzuwenden ist, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. XI ZR 107/22), der die Revision eines Kreditinstituts abwies und die Verurteilung zur vollständigen Rückerstattung bestätigte. Zwischen Mai 2016 und Februar 2017 hatte ein Bankmitarbeiter dreizehn manuelle Überweisungen in einer Gesamthöhe von 255.395,61 Euro an angebliche Rechnungssteller in Ungarn, Dubai und Großbritannien ausgeführt. Als Grundlage dienten ihm gefälschte E-Mails mit englischsprachigen Zahlungsanweisungen, die von der Adresse einer Kontoinhaberin stammten, jedoch nicht von ihr beauftragt waren. Eine vorherige Rücksprache durch das zuständige Personal unterblieb; stattdessen wurden lediglich Bestätigungen an die E-Mail-Adresse versendet.

Eine konkludente Genehmigung bedeutet, dass das Verhalten des Kunden – hier das Schweigen auf die Kontoauszüge – als stillschweigende Zustimmung gewertet wird. Allerdings muss diese Form der Genehmigung vertraglich vereinbart sein, was im vorliegenden Fall nicht zutraf….


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