Zum vorliegenden Urteilstext springen: 204 StObWs 156/26
Das Wichtigste im Überblick
Gericht kippt das Papierverbot, erlaubt aber die Durchsuchung durch einen Mann.
- Das Gericht hielt nur das Verbot des kleinen Papiers für rechtswidrig.
- Haftraumschlüssel und Kugelschreiber durfte die Anstalt aus Sicherheitsgründen zurückhalten.
- Die Durchsuchung durch einen männlichen Bediensteten blieb rechtmäßig.
- Ein bloßer Personenstandseintrag gibt keinen Anspruch auf weibliche Durchsuchung.
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht, 4. Strafsenat
- Datum: 13.04.2026
- Aktenzeichen: 204 StObWs 156/26
- Verfahren: Rechtsbeschwerde im Strafvollzug
- Rechtsbereiche: Strafvollzug, Verfahrensrecht, Grundrechte
- Streitwert: 500 €
- Relevant für: Strafgefangene, Justizvollzugsanstalten, Verteidiger
Wie erfolgt die Durchsuchung im Strafvollzug nach Geschlecht?
Nach dem bayerischen Strafvollzugsgesetz dürfen männliche Gefangene grundsätzlich nur von Männern und weibliche Gefangene nur von Frauen durchsucht werden. Eine Ausnahme von dieser geschlechtsbezogenen Vorgabe ist im Einzelfall möglich, wenn die Persönlichkeit und die Bedürfnisse der inhaftierten Person dies erfordern. Der Gesetzgeber bindet die Justizvollzugsanstalten bei dieser Entscheidung nicht zwingend an den formalen Personenstandseintrag.
Der Personenstandseintrag ist die offizielle Registrierung des Geschlechts im Geburtenregister, die beispielsweise in der Geburtsurkunde vermerkt ist. Das bedeutet konkret: Auch wenn jemand rechtlich als Frau oder Mann eingetragen ist, kann die Justizvollzugsanstalt bei der Durchsuchung auf biologische Merkmale oder frühere Angaben abstellen, wenn diese vom Eintrag abweichen.
Danach hat eine Strafgefangene, wenn deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag auf ihren Antrag hin von männlich zu weiblich geändert wurde, alleine aufgrund des geänderten Eintrags keinen Rechtsanspruch auf die Durchführung der Durchsuchung durch eine weibliche Bedienstete. – so das Bayerische Oberste Landesgericht
Das Bayerische Oberste Landesgericht (Az. 204 StObWs 156/26) bestätigte am 13. April 2026 das Vorgehen einer Justizvollzugsanstalt, die eine rechtlich weibliche Inhaftierte von einem männlichen Bediensteten abtasten ließ. Die Gefangene hatte die Maßnahme angefochten, da sie personenstandsrechtlich als Frau geführt wird. Das Gericht erklärte die Durchsuchung jedoch für rechtmäßig, weil die Anstalt die primären biologischen Geschlechtsmerkmale eines Mannes sowie frühere eigene Angaben der Betroffenen in ihre Entscheidung einbezogen hatte. Ein reiner Eintrag als Frau im Personenstandsregister begründet demnach keinen Rechtsanspruch auf eine Untersuchung ausschließlich durch weibliches Personal….