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Das Wichtigste im Überblick
OLG Hamm hob die Ablehnung der Sicherungsverwahrung auf, weil die Verteidigung im Anhörungstermin fehlerhaft vertreten war.
- Das Landgericht hatte Sicherungsverwahrung nicht erledigt und Bewährung abgelehnt.
- OLG Hamm sah keine wirksame Vertreterbestellung für die Ersatzanwältin.
- Der Fehler zählte, weil die Sachverständige mündlich angehört wurde.
- Das Gericht verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.
- Gericht: OLG Hamm, Strafsenat
- Datum: 17.02.2026
- Verfahren: Beschluss
- Rechtsbereiche: Strafvollstreckung, Sicherungsverwahrung, Verteidigung
- Relevant für: Strafgefangene, Verteidiger, Strafvollstreckungskammern
Wann endet die Anhörung bei der Sicherungsverwahrung?
Bei der routinemäßigen Überprüfung einer Sicherungsverwahrung ließ ein Gericht den betroffenen Inhaftierten durch eine nicht legitimierte Anwältin vertreten. Aufgrund dieses Fehlers hob das Oberlandesgericht Hamm die angeordnete Haftverlängerung auf und verwies den Fall zur vollständigen Neubehandlung an das Landgericht Arnsberg zurück (Beschluss vom 17.02.2026). Grundsätzlich ist nach Ablauf von zehn Jahren im Maßregelvollzug zwingend zu prüfen, ob die Unterbringung für erledigt zu erklären ist oder die Aussetzung zur Bewährung abgelehnt wird. Zwar kann ein Verurteilter nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (§§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 1 S. 3 StPO) wirksam auf die eigene persönliche Anhörung verzichten. Unabhängig davon schreibt § 454 Abs. 2 S. 4 StPO jedoch eine mündliche Anhörung der beteiligten Sachverständigen zwingend vor.
Die Strafprozessordnung (StPO) ist das Gesetz, das die Regeln für Strafverfahren in Deutschland festlegt – von der Ermittlung bis zur Vollstreckung. Die hier genannten Paragrafen regeln speziell, wie die Überprüfung der Sicherungsverwahrung ablaufen muss. Ein Verzicht auf die persönliche Anhörung bedeutet, dass der Inhaftierte nicht selbst vor Gericht erscheinen muss, um seine Position darzulegen. Allerdings bleibt die Anhörung der Sachverständigen – also der Gutachter, die die Gefährlichkeit des Verurteilten einschätzen – zwingend vorgeschrieben, selbst wenn der Betroffene nicht anwesend ist.
Sicherungsverwahrung ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung: Sie dient nicht der Bestrafung, sondern soll die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern schützen, indem diese nach Verbüßung ihrer Haftstrafe weiter untergebracht bleiben. Der Maßregelvollzug ist der Teil des Strafvollzugs, in dem diese Unterbringung stattfindet. Das bedeutet konkret: Auch wenn die eigentliche Haftstrafe bereits abgesessen ist, kann ein Gericht entscheiden, dass der Verurteilte weiter in einer Justizvollzugsanstalt bleiben muss, wenn von ihm weiterhin eine Gefahr ausgeht….