Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 A 2328/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht lehnt die Berufung ab. Die Denkmalliste bleibt, weil die Kläger nicht überzeugten.
- Der Zulassungsantrag scheitert. Das erstinstanzliche Urteil bleibt damit bestehen.
- Das Gericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Denkmal-Eintragung.
- Die Kläger greifen die Begründung nur pauschal und ohne klare Gegenargumente an.
- Auch ein Verfahrensfehler liegt nicht vor, weil kein Beweisantrag gestellt wurde.
- Die Kläger zahlen die Kosten. Der Streitwert beträgt 5.000 Euro.
- Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
- Datum: 20.05.2026
- Aktenzeichen: 10 A 2328/25
- Verfahren: Beschluss über einen Zulassungsantrag
- Rechtsbereiche: Denkmalrecht, Verwaltungsprozessrecht
- Streitwert: 5.000 Euro
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Eigentümer, Denkmalschutzbehörden, Verwaltungsgerichte
Wann ist die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO möglich?
Ein Antrag auf die Zulassung der Berufung kann erfolgreich gestellt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils bestehen, was in § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt ist. Um dieses Rechtsmittel durchzusetzen, muss sich die anfechtende Partei detailliert mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und diese schlüssig infrage stellen. Zudem öffnet der Gesetzgeber den Weg für eine Berufung, wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt und entsprechend nachgewiesen wird.
Entscheidungstragende Annahmen sind die zentralen Gründe, auf denen das Urteil des Verwaltungsgerichts basiert – etwa warum ein Gebäude als Denkmal eingestuft wurde. Wer diese infrage stellen will, muss konkret erklären, warum sie falsch sind, nicht nur allgemeine Kritik üben.
§ 124 VwGO regelt die Zulassung der Berufung im Verwaltungsprozess: Das bedeutet konkret, dass nicht jedes erstinstanzliche Urteil automatisch mit einer Berufung angefochten werden kann, sondern nur wenn bestimmte Gründe – wie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit oder Verfahrensmängel – vorliegen und diese detailliert begründet werden. Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist das zentrale Gesetz für Streitigkeiten zwischen Bürgern und Behörden vor Verwaltungsgerichten.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen befasste sich in einem Beschluss vom 20.05.2026 (Az.: 10 A 2328/25) mit den strengen Anforderungen an diese Begründungspflicht. Die Eigentümer eines Wohnhauses zogen vor das Gericht, um die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des zuständigen Verwaltungsgerichts zu erreichen. Die Vorinstanz hatte zuvor entschieden, dass die behördliche Eintragung ihres Gebäudes in die Denkmalliste rechtmäßig erfolgt war….