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Lärmminderung an der Bundesstraße: Wann Anwohner weitere Maßnahmen fordern können

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsrechtsiegen.de
Nacht für Nacht dröhnen Lastwagen an der B 20 in Laufen vorbei. Die Behörde hat Tempo 30 verhängt, doch dem Anwohner reicht das nicht. Er fordert ein Nachtfahrverbot für Laster und eine Dosierampel. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof prüft: Steht ihm dieser zusätzliche Lärmschutz zu?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 CE 25.378

Das Wichtigste im Überblick

Der Verwaltungsgerichtshof lehnt weitere Lärmschutzmaßnahmen an der B20 in Laufen ab.
  • Der Antragsteller verliert auch im Beschwerdeverfahren.
  • Aktuelle Messungen stützten die bereits angeordnete 30-km/h-Beschränkung.
  • Weitere Maßnahmen scheiterten, weil sie andernorts neue Belastungen schaffen würden.
  • Neue Tatsachen für weitere Messungen legte der Antragsteller nicht vor.

  • Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
  • Datum: 06.06.2025
  • Aktenzeichen: 11 CE 25.378
  • Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Verwaltungsprozessrecht, Immissionsschutz
  • Streitwert: 2.500,- EUR
  • Relevant für: Anwohner, Straßenverkehrsbehörden, Gemeinden

Wann besteht Anspruch auf Lärmminderung an der Bundesstraße?

Anspruchsgrundlage für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen sind § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 und Abs. 9 StVO. Bürger haben dabei einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde, wie sich aus § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ableitet. Die Behörde muss die Belange des Verkehrs, insbesondere bei Bundesfernstraßen, gegen die Lärmschutzinteressen der Anwohner abwägen. Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit sind die Grenzwerte nach § 3 Abs. 1 der 16. BImSchV sowie die Lärmschutz-Richtlinien-StV.

Die 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) legt fest, ab welchen Lärmpegeln Schutzmaßnahmen wie Schallschutzfenster oder Verkehrsbeschränkungen nötig sind. Die Grenzwerte hängen davon ab, ob es sich um ein Wohngebiet, eine Mischzone oder ein Industriegebiet handelt und ob es Tag oder Nacht ist.

§ 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 und Abs. 9 StVO sind Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung, die der Behörde erlauben, Verkehrsbeschränkungen wie Tempolimits oder Fahrverbote anzuordnen, um Lärm oder Gefahren zu reduzieren. Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung bedeutet konkret: Die Behörde muss alle Interessen fair abwägen und darf nicht willkürlich handeln – sonst kann man dagegen klagen. Die VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) regelt, wie solche Klagen ablaufen.

Wenn Sie selbst unter Verkehrslärm an einer Bundesstraße leiden, sollten Sie in einem ersten Schritt einen formlosen Antrag auf Lärmschutzmaßnahmen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde stellen. Schildern Sie die Beeinträchtigung konkret. Die Behörde ist verpflichtet, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu treffen – gegen die Sie sich notfalls gerichtlich wehren können.

Im Eilverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof forderte ein Anwohner der Ortsdurchfahrt Laufen an der B 20 über die bereits bestehende Tempo-30-Zone hinausgehende Schutzmaßnahmen. Der Mann klagte über massive Erschütterungen, Risse an seinem Haus sowie unzumutbare Verkehrsbedingungen durch Transit- sowie Schwerverkehr….


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