Zum vorliegenden Urteilstext springen: 15 K 24.620
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht bestätigt 80 Euro Kosten für das Räumen einer Klimablockade.
- Es wies die Klage ab und ließ den Kostenbescheid bestehen.
- Die Blockade gefährdete den Verkehr und rechtfertigte das Eingreifen der Polizei.
- Die Verlegung auf den Gehweg war verhältnismäßig; mildere Mittel reichten nicht.
- Auch die 80 Euro hielt das Gericht für angemessen und rechtmäßig.
- Gericht: Verwaltungsgericht Ansbach
- Datum: 26.02.2025
- Aktenzeichen: 15 K 24.620
- Verfahren: Klage gegen Kostenbescheid
- Rechtsbereiche: Polizeirecht, Versammlungsrecht, Kostenrecht
- Relevant für: Klimaproteste, Polizei, Betroffene von Kostenbescheiden
Wann ist ein Kostenbescheid für Polizeieinsätze rechtmäßig?
Grundlage für den Kostenbescheid nach einem Einsatz bilden das Polizeiaufgabengesetz (PAG), die Polizeikostenverordnung und das Kostengesetz. Nach dem allgemeinen Konnexitätsgrundsatz setzt eine rechtmäßige Kostenerhebung zwingend voraus, dass die zugrunde liegende polizeiliche Primärmaßnahme von Beginn an rechtmäßig war. Maßgeblich für eine gerichtliche Beurteilung ist dabei nach dem Kostengesetz stets der Zeitpunkt, an dem die Kostenschuld rechtlich entstanden ist, und nicht der Zeitpunkt der letzten behördlichen Bescheinigung.
Die rechtliche Entstehung der Kostenschuld bezieht sich auf den Moment, in dem die Polizei erstmals eingreift – nicht auf den Zeitpunkt, zu dem die Behörde später die Rechnung stellt. Das Gericht prüft also, ob die Polizei zum Zeitpunkt der Räumung korrekt gehandelt hat, nicht ob die spätere Abrechnung formal richtig war.
Maßgeblicher Zeitpunkt im oben genannten Sinn ist abweichend vom die Anfechtungsklage betreffenden Regelfall nicht der der letzten Behördenentscheidung, sondern die Sach- und Rechtslage bei Entstehung der Kostenschuld. – so das Verwaltungsgericht Ansbach
Der allgemeine Konnexitätsgrundsatz bedeutet konkret: Die Polizei darf nur dann Kosten für einen Einsatz verlangen, wenn die ursprüngliche polizeiliche Maßnahme – hier die Räumung der Blockade – von Anfang an rechtmäßig war. War die Maßnahme rechtswidrig, kann auch kein Kostenbescheid erlassen werden.
Diese Vorgaben überprüfte das Verwaltungsgericht Ansbach anhand einer Straßenblockade vom 17. August 2023. Gegen 8:00 Uhr beteiligte sich ein Umweltschützer unangemeldet an einer Sitzblockade. Nach den Feststellungen trugen die Teilnehmer orange Warnwesten und positionierten sich mitten auf den Abbiegespuren, bis die Polizei die Örtlichkeit räumte und dem Mann anschließend einen Kostenbescheid in Höhe von 80,00 Euro ausstellte. Der Betroffene wandte sich gegen diese finanzielle Forderung, doch das Verwaltungsgericht hat die Klage vollständig abgewiesen (Az. 15 K 24.620). Der Kostenbescheid bleibt damit vollstreckbar….