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Befahren einer Rettungsgasse: Diese Bußgelder und Fahrverbote drohen

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsrechtsiegen.de
Stau auf der A100, die Rettungsgasse ist frei – das Motorrad schlängelt sich durch. Doch teure Stiefel und ein auffälliger Helm verraten den Fahrer. Vor Gericht ging es um die Frage, ob der Halter auch am Lenker saß und was die Fahrt durch die Rettungsgasse wirklich kosten kann.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 323 OWi 1752/23

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht verurteilte den Motorradfahrer wegen Rettungsgassenfahrt zu Bußgeld und einem Monat Fahrverbot.
  • Es sah den Betroffenen als Fahrer des Motorrads auf der BAB 100.
  • Video, Kennzeichen, Kleidung und Zeugen überzeugten das Gericht von seiner Identität.
  • Die Geldbuße stieg wegen eines Eintrags im Register auf 340 Euro.
  • Ein Monat Fahrverbot blieb bestehen, weil der Verstoß als grob galt.

  • Gericht: Amtsgericht Tiergarten
  • Datum: 06.06.2024
  • Aktenzeichen: 323 OWi 1752/23
  • Verfahren: Verkehrsordnungswidrigkeit
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Motorradfahrer, Verteidiger, Bußgeldstellen

Was kostet das Befahren einer Rettungsgasse auf der Autobahn?

Am 18. April 2023 nutzte ein Motorradfahrer auf der Bundesautobahn 100 die von den wartenden Autos gebildete Rettungsgasse, um einen durch eine Baustelle bedingten Stau zu umfahren. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Fahrer wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit letztlich zu einer Geldbuße von 340,00 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot (Az. 323 OWi 1752/23).

Ein Fahrverbot bedeutet konkret: Der Führerschein wird für die festgelegte Zeit (hier einen Monat) amtlich verwahrt, und der Betroffene darf in dieser Zeit kein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr führen. Es handelt sich um eine zusätzliche Strafe neben der Geldbuße, die besonders bei groben Verkehrsverstößen verhängt wird.

Das unberechtigte Befahren einer Rettungsgasse stellt eine fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß den einschlägigen Verkehrsregeln (§§ 5 Abs. 1 und Abs. 3, 11 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG) dar. Die Regelsätze des bundesweiten Bußgeldkatalogs sehen für ein derartiges Manöver normalerweise eine Regelbuße von 240,00 Euro vor. Liegen jedoch zum Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige Voreintragungen im Fahreignungsregister vor, kann dieser Umstand eine gerichtliche Erhöhung der Regelbuße begründen.

Dem Betroffenen waren die Vorschriften zur Bildung einer Rettungsgasse und dem nicht erlaubten Rechtsüberholen entweder nicht bekannt oder er schätzte die Verkehrslage fehlerhaft ein. Beides hätte er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt durch Kenntnisnahme der Vorschriften oder durch ein verkehrsgerechtes Verhalten erkennen und sein Verhalten vermeiden können. – so das Amtsgericht Tiergarten

Das Fahreignungsregister (umgangssprachlich auch „Verkehrssünderkartei“ genannt) ist eine zentrale Datenbank in Flensburg, in der Verkehrsverstöße mit Punkten vermerkt werden. Ab einem bestimmten Punktestand drohen weitere Konsequenzen wie die Entziehung der Fahrerlaubnis. Voreintragungen zeigen dem Gericht, dass der Fahrer bereits früher gegen Verkehrsregeln verstoßen hat, was zu einer strengeren Bestrafung führen kann.

Die genannten Paragraphen (§§ 5 Abs. 1 und Abs. 3, 11 Abs….


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