Bei jeder vierten Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit deckt der Zoll einen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz auf. Wer betroffen ist, kann den nicht gezahlten Lohn rückwirkend bis zu drei Jahre zurückfordern. Viele Arbeitnehmer scheitern jedoch nicht am Anspruch, sondern an formalen Hürden vor Gericht. Wer den Mindestlohn einklagen will, sollte die Spielregeln kennen. Allein im Jahr 2025 leitete die Finanzkontrolle Schwarzarbeit bundesweit 6.121 Verfahren wegen mutmaßlicher Verstöße ein. Besonders betroffen sind Gastgewerbe, Speditionen, Bau, Friseure und Sicherheitsdienste. Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro brutto pro Stunde, ab Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Wer weniger erhält, kann den Differenzbetrag rückwirkend bis zu drei Jahre einfordern.
Das Wichtigste in Kürze
- Höhe 2026: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 13,90 Euro brutto pro Stunde, ab 2027 dann 14,60 Euro.
- Anspruch pro Stunde: Für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde entsteht ein eigener Mindestlohnanspruch.
- Verjährung: Mindestlohnansprüche verjähren regelmäßig erst nach drei Jahren zum Jahresende.
- Ausschlussfristen oft unwirksam: Vertragliche Verfallklauseln, die den Mindestlohn nicht ausnehmen, sind nach BAG-Rechtsprechung in der Regel unwirksam.
- Substantiierungspflicht: Sie müssen die tatsächlich geleisteten Stunden monatsweise darlegen, Durchschnittswerte reichen vor Gericht nicht.
- Kündigungsschutz: Eine Kündigung wegen Ihrer Mindestlohnforderung ist eine unzulässige Maßregelung und unwirksam.
- Anwaltliche Unterstützung: Die schlüssige Darlegung der Ansprüche und die Prüfung der Anrechnung von Sonderzahlungen sind die häufigsten Stolperfallen.
- Kostenlose Ersteinschätzung: Lassen Sie Ihren Fall von uns prüfen, um eine erste Einschätzung vom Fachanwalt zu erhalten.
Wer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn?
Anspruch auf den aktuellen gesetzlichen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer in Deutschland ab 18 Jahren, unabhängig von Beschäftigungsart oder Branche. Der Anspruch ergibt sich aus § 1 MiLoG und gilt für Vollzeit-, Teilzeit- und Minijobber gleichermaßen. Ausgenommen sind lediglich Auszubildende, Pflichtpraktikanten, freiwillige Praktikanten in kurzen Orientierungspraktika sowie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung. Für Pflege, Gebäudereinigung oder Bauhauptgewerbe gelten höhere Branchenmindestlöhne. Wichtig: Der Anspruch entsteht nicht pauschal pro Monat, sondern mit jeder einzelnen geleisteten Arbeitsstunde. Diese Differenzierung ist für die spätere Berechnung von Nachforderungen entscheidend.
Wann lohnt es sich, Mindestlohn einzuklagen?
In der Praxis treten Mindestlohnverstöße in vier typischen Konstellationen auf.
Klare Unterzahlung
Im Arbeitsvertrag steht ein Stundenlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns. Hier reicht ein Blick auf die Lohnabrechnung. Die Differenz kann rückwirkend nachgefordert werden, denn eine vertragliche Vereinbarung unterhalb des Mindestlohns ist nach § 3 MiLoG insoweit unwirksam.
Manipulierte Stundenzettel und unbezahlte Mehrarbeit
Auf dem Papier stehen 30 Stunden pro Woche, tatsächlich gearbeitet wurden 45. Vor- und Nachbereitungszeiten werden nicht erfasst, Pausen gestrichen, obwohl durchgearbeitet wurde. Auch Bereitschaftszeiten zählen nach BAG-Rechtsprechung zur Arbeitszeit. Wer faktisch unter dem Mindestlohn arbeitet, weil seine echten Stunden nicht abgerechnet werden, hat einen Anspruch auf Lohnnachzahlung….