Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 107/23
Das Wichtigste im Überblick
Das OLG kassierte Teile des Urteils und schickte den Streit zurück.
- Die Herausgabe des überbauten Streifens scheiterte, weil der Antrag zu ungenau blieb.
- Der Einfriedungs- und Unterlassungsantrag scheiterten nicht; das Landgericht prüfte sie falsch.
- Für Schaden und Zaunfundament muss das Landgericht nun neu Beweise aufnehmen.
- Eine Schlichtung brauchte der Kläger nicht; das Landgericht war zuständig.
- Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
- Datum: 18.09.2025
- Aktenzeichen: 5 U 107/23
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Zivilprozessrecht
- Streitwert: bis 60.000 €
- Revision zugelassen: Nein
- Relevant für: Nachbarn, Eigentümer, Prozessparteien bei Grenzstreit, Zivilgerichte
Wann ist ein Grenzstreifen-Antrag vollstreckbar?
Ein zivilrechtlicher Klageantrag muss nach der Zivilprozessordnung für eine mögliche spätere Zwangsvollstreckung immer hinreichend bestimmt sein (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Geht es um Herausgabeansprüche von betroffenen Teilflächen eines Grundstücks, müssen diese so konkret bezeichnet werden, dass die exakt berührte Fläche in der Realität zweifelsfrei erkennbar ist. Ein reiner Verweis auf abstrakte Messpunkte aus einem Sachverständigengutachten reicht rechtlich keinesfalls aus, wenn sich daraus nicht sofort die genauen Dimensionen der herauszugebenden Gesamtfläche ablesen lassen.
Zwangsvollstreckung bedeutet hier: Die gerichtliche Durchsetzung des Urteils, etwa indem ein Gerichtsvollzieher die Herausgabe des Grenzstreifens physisch durchsetzt. Dafür muss der Antrag so klar sein, dass der Gerichtsvollzieher vor Ort sofort erkennen kann, welche Fläche gemeint ist – ähnlich wie bei einer Wegbeschreibung mit exakten Maßen.
Zivilprozessordnung (ZPO) ist das grundlegende Gesetz für Zivilverfahren in Deutschland. Sie regelt, wie Klagen eingereicht, verhandelt und vollstreckt werden müssen. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt konkret, dass ein Klageantrag so präzise formuliert sein muss, dass ein Gerichtsvollzieher ihn später ohne weitere Rückfragen umsetzen kann – etwa bei der Herausgabe eines Grundstücksstreifens.
Dieser strenge prozessuale Maßstab besiegelte das rechtliche Schicksal eines Grundstückseigentümers, der von seinem direkten Anwohner die Herausgabe eines circa 10 bis 15 Zentimeter breiten und 40 Meter langen Geländestreifens entlang der gemeinsamen Grenze verlangte. Der Mann stützte sich dabei akribisch auf das Gutachten eines Fachingenieurs, das insgesamt 30 Messstationen und präzise Zentimeterüberschreitungen auswies. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az….