Eine neue Werkstatthalle steht plötzlich auf dem eigenen Grundstück: Wer die Räumung der Fläche und den teuren Abriss fordert, stößt auf unerwartete Hürden. Nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist stellt sich die Frage, ob man zwar sein Land zurückbekommt, aber auf den fremden Mauern sitzen bleibt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 62/24
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht gibt den Klägern Recht und verneint das behauptete Besitzrecht der Beklagten.
- Die Berufung scheitert. Die Beklagten müssen die Fläche herausgeben.
- Das Gericht sieht das Klägergrundstück als Stammgrundstück für den überbauten Gebäudeteil.
- Ein Notwegerecht lehnt das Gericht ab. Der Weganspruch folgt ebenfalls aus Eigentum.
- Der Eigentumsanspruch verjährt nicht. Die Kosten tragen die Beklagten.
- Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
- Datum: 31.07.2025
- Aktenzeichen: 5 U 62/24
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Eigentumsrecht, Nachbarrecht, Zivilprozessrecht
- Streitwert: 78.000,00 €
- Relevant für: Grundstückseigentümer, Nachbarn, Bau- und Grenzstreitigkeiten
Wann besteht ein Anspruch auf die Herausgabe einer Grundfläche?
Gemäß § 985 BGB kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe einer Sache verlangen, sofern diesem kein Recht zum Besitz nach § 986 BGB zusteht. Ein solcher Herausgabeanspruch bezüglich im Grundbuch eingetragener Rechte unterliegt nach § 902 BGB ausdrücklich nicht der Verjährung. Somit bleibt das Recht, das eigene Eigentum rechtlich zurückzufordern, auch nach einem langen Zeitraum gewahrt und gerichtlich durchsetzbar.
Ob diese gesetzlichen Vorgaben reibungslos auf überbaute Grundstücksflächen anwendbar sind, klärte das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem komplexen Nachbarschaftsstreit (Az. 5 U 62/24). Zwei Käufer hatten im Jahr 2019 Grundstücke erworben, diese kurze Zeit später unter Eintragung des Flurstücks „Flurstück 03“ und des „Flurstücks 01“ zu einem einzigen Grundstück vereint und forderten anschließend von ihren Nachbarn die Herausgabe von teilweise bebauten, befestigten und unbefestigten Arealen. Die betroffenen Nachbarn nutzten diese Grenzbereiche des „Flurstücks 01“ intensiv, konnten jedoch nach gerichtlicher Auffassung kein wirksames Besitzrecht vorweisen. Auch ihr Einwand, die Ansprüche seien weitaus älter und deshalb längst verjährt, griff wegen der gesetzlichen Unverjährbarkeit eingetragener Rechte nicht durch. Das Gericht wies die Berufung der Nachbarn gegen das erstinstanzliche Urteil ab und bestätigte den Anspruch der Grundstückseigentümer auf Herausgabe. Die Richter stellten den Beschluss der Vorinstanz jedoch in einem wesentlichen Punkt klar: Die unterlegenen Nachbarn sind ausschließlich zur Herausgabe der besagten Flächen, nicht aber zu einer aktiven Räumung verpflichtet.
Der Tenor des landgerichtlichen Urteils ist allerdings dahingehend klarzustellen, dass die Beklagten nur zur Herausgabe und nicht auch zur Räumung der streitgegenständlichen Fläche einschließlich Gebäudeteil auf dem Flurstück verurteilt werden….