Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 StR 81/22
Das Wichtigste im Überblick
Der Bundesgerichtshof änderte Schuldspruch und Einziehung, stellte drei Fälle ein und verwarf die restliche Revision.
- Der Angeklagte bleibt wegen 20 Fällen der Datenfälschung und weiterer Delikte verurteilt.
- Das Gericht sah identische Personaldaten und PayPal-Konten als eine Tat an.
- Ein Fall galt als versuchter Computerbetrug, weil ein Computer die Bestellung prüfte.
- Die Gesamtstrafe blieb. Nur der Einziehungsbetrag sank auf 4.474,95 Euro.
- Gericht: Bundesgerichtshof, 4. Strafsenat
- Datum: 04.08.2022
- Aktenzeichen: 4 StR 81/22
- Verfahren: Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht, Einziehung
- Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwaltschaft, Gerichte bei Konkurrenz und Einziehung
Wann liegt eine Fälschung beweiserheblicher Daten vor?
Wer beweiserhebliche Daten speichert und anschließend plangemäß von diesen Gebrauch macht, begeht in der Regel nur eine einzige Tat. Die nachfolgende täuschende Verwendung dieser gespeicherten Informationen, beispielsweise für handfeste Betrugstaten, steht rechtlich betrachtet zur Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit. Die Maßstäbe dafür bilden die rechtlichen Regelungen zum Betrug und Computerbetrug in enger Verbindung mit der juristischen Konkurrenzbewertung der jeweiligen Handlungen.
Die Konkurrenzbewertung ist der juristische Prozess, bei dem geprüft wird, ob mehrere Straftaten als eine einzige Tat (Tateinheit) oder als mehrere separate Taten (Tatmehrheit) behandelt werden. Dies hat großen Einfluss auf das Strafmaß.
Tateinheit bedeutet konkret: Mehrere Handlungen werden rechtlich als eine einzige Straftat gewertet, weil sie eng miteinander verbunden sind – etwa durch dieselben gefälschten Daten. Das führt zu einer milderen Strafe als bei Tatmehrheit, wo jede Handlung einzeln bestraft wird.
Speichert der Täter – wie hier bei Anlegung der PayPal-Konten – beweiserhebliche Daten und macht er von diesen danach plangemäß Gebrauch, ist insoweit nur von einer Tat auszugehen. Dies hat zur Folge, dass die (versuchten) Betrugstaten, die durch die täuschende Verwendung der zuvor gespeicherten Kontodaten begangen wurden, zur Tateinheit verbunden werden. – so der Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (Az. 4 StR 81/22) ordnete die Taten des Angeklagten im Revisionsverfahren deutlich milder ein, nachdem dieser unter der Angabe fiktiver Personalien und Bankdaten mehrere PayPal-Konten angelegt hatte. Der Mann generierte die Daten für Verträge mit Mobilfunkanbietern über einen IBAN-Generator und nutzte die Zahlungskonten jeweils für lediglich zwei bis drei Bestellungen von hochpreisigen Smartphones. Das Landgericht Landau in der Pfalz hatte das Vorgehen 2021 noch fälschlich als eine Vielzahl an völlig selbstständigen Taten gewertet und den Mann wegen 24 Einzelfällen verurteilt….