Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 StR 381/22
Das Wichtigste im Überblick
Bundesgerichtshof ändert Schuldspruch teilweise und kippt Strafen wegen Online-Identitätstäuschung.
- Das Gericht wertet die Bestellungen als Betrug plus Datenfälschung.
- Das Anlegen des Kontos unter fremdem Namen erfüllt schon Datenfälschung.
- Die Einzelstrafen, Gesamtstrafe und Vorwegvollzug fallen deshalb weg.
- Die Einziehung bleibt bestehen; nur der Strafausspruch wird neu geprüft.
- Gericht: Bundesgerichtshof, 1. Strafsenat
- Datum: 09.01.2023
- Aktenzeichen: 1 StR 381/22
- Verfahren: Strafsache, Beschluss über Revision
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Betrug, Datenfälschung, Strafzumessung
- Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Geschädigte von Online-Betrug
Was ist eine Fälschung beweiserheblicher Daten?
Ein drogenabhängiger Mann bestellte im August 2021 mit Personalien und Bankdaten aus einem früheren Raubüberfall hochwertige Elektronikgeräte, um über einen Weiterverkauf seinen Suchtkonsum zu finanzieren. Der Bundesgerichtshof bewertete diesen Fall am 9. Januar 2023 rechtlich neu: Die Revision des Täters war zu seinen Gunsten teilweise erfolgreich, wodurch der Schuldspruch angepasst und die Strafen zur Neuberechnung an eine andere Kammer zurückverwiesen wurden (Az. 1 StR 381/22).
Wer im Internet gezielt unter einer falschen Identität ein Kundenkonto anlegt, verwirklicht nach § 269 Abs. 1 StGB bereits den Straftatbestand eines eigenen Delikts. Juristisch handelt es sich dabei um das Speichern beweiserheblicher Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr. Zwischen dem Speichern dieser manipulierten Datenbasis und dem späteren Gebrauch bei Einkäufen besteht eine sogenannte tatbestandliche Handlungseinheit. Das Gesetz bewertet das unberechtigte Erstellen eines Profils und die darauffolgende Nutzung somit nicht als isolierte Vorfälle, sondern als einen untrennbaren Ablauf.
Nicht nur das Verändern eines bestehenden „online-Kontos“ (vgl. zu einem „e-Bay-account“: BGH, Beschluss vom 21. April 2015 – 4 StR 422/14 Rn. 6), sondern auch – wie hier – das Anlegen des online-Kundenkontos unter Identitätstäuschung erfüllt den Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB. – so der Bundesgerichtshof
Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere Handlungen rechtlich als eine einzige Tat gewertet werden, weil sie auf demselben Entschluss beruhen und eng miteinander verknüpft sind. Hier: Das Anlegen des falschen Kontos und die späteren Bestellungen werden nicht als separate Taten gezählt, sondern als ein zusammenhängender Vorgang.
§ 269 Abs. 1 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten) stellt das Manipulieren von Daten unter Strafe, die später als Beweis in einem rechtlichen Verfahren dienen könnten – etwa ein gefälschtes Online-Konto, das für Bestellungen genutzt wird….