Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 46/24
Das Wichtigste im Überblick
Der Kläger muss Pool und Einfriedung dulden, weil die Parteien den Grenzverlauf vereinbarten.
- Das Gericht wies die Berufung zurück.
- § 912 BGB passt hier nicht auf Pool und Betoneinfriedung.
- Der Kläger stimmte den Arbeiten zu und widersprach nicht.
- Eine feste Abrede über den Grenzverlauf war glaubhaft.
- Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
- Datum: 28.05.2025
- Aktenzeichen: 5 U 46/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Sachenrecht, Zivilprozessrecht
- Streitwert: bis 3.000 €
- Revision zugelassen: Nein
- Relevant für: Grundstücksnachbarn, Bauherren, Vermieter, Eigentümer
Pool und Mauer nur per Abrede?
Eine Duldungspflicht kann sich aus einer verbindlichen Vereinbarung zwischen Grundstücksnachbarn über den tatsächlichen Grenzverlauf ergeben. Gemäß § 1004 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein Beseitigungsanspruch in einem solchen Fall ausgeschlossen, weil der Eigentümer zur Duldung der Bebauung verpflichtet ist. Eine alternative Duldungspflicht nach § 912 Abs. 1 BGB setzt zwingend voraus, dass es sich bei der errichteten Anlage um ein Gebäude handelt. Ein Swimmingpool oder eine einfache Betoneinfriedung erfüllen diese strengen Kriterien in der Regel nicht.
Dieser juristischen Ausgangslage musste sich ein Grundstückseigentümer stellen, der die Beseitigung eines grenzüberschreitenden Pools sowie einer Betoneinfriedung auf seinem rund 970 Quadratmeter großen Grundstück verlangte. Der Nachbar hatte die Anlage im Jahr 2020 errichtet, weshalb nun eine Gesamtbeeinträchtigung von 20,94 Quadratmetern im Raum stand – allein 5,42 Quadratmeter entfielen auf das Wasserbecken. Die Forderung auf Beseitigung der baulichen Anlagen scheiterte jedoch in zwei Instanzen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die Berufung gegen das ursprüngliche Urteil des Landgerichts Potsdam (Az. 1 O 360/21) mit einer Entscheidung vom 28. Mai 2025 (Az. 5 U 46/24) ab. Die Richter stellten für den Ausgang des Verfahrens fest, dass die beiden beteiligten Nachbarn während der Bauphase eine verbindliche Abrede darüber getroffen hatten, die neu erbauten Anlagen völlig unabhängig von dem exakt vermessenen Grenzverlauf zu dulden.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Swimmingpool oder eine Betoneinfriedung ist kein Gebäude im Sinne des § 912 Abs….
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