Zum vorliegenden Urteilstext springen: 52 C 11/23
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht ordnete den Rückbau der Terrasse und des Dachs an, nicht aber die sofortige Firmenbeauftragung.
- Die Gemeinschaft muss Terrasse und Terrassenvordach entfernen lassen.
- Der Kläger gewann nur teilweise. Sein Wunsch nach direkter Beauftragung scheiterte.
- Für die Terrasse fehlte kein wirksamer Plan. Für das Dach fehlte jede Genehmigung.
- Eine spätere Vermietung machte den Rückbauanspruch nicht entbehrlich.
- Die Gemeinschaft muss erst Angebote einholen und dann neu entscheiden.
- Gericht: Amtsgericht Paderborn
- Datum: 18.04.2024
- Aktenzeichen: 52 C 11/23
- Verfahren: Zivilverfahren, Einzelrichter
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht
- Streitwert: bis 6.000,00 EUR
- Relevant für: Wohnungseigentümer, Verwalter, Miteigentümer bei baulichen Veränderungen
Wann muss die WEG Rückbau beschließen?
Ein Anspruch auf die Beschlussfassung zur Beseitigung einer baulichen Veränderung ergibt sich aus § 18 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Das Vorgehen gegen unzulässige Bauten entspricht dabei grundsätzlich der ordnungsmäßigen Verwaltung des Eigentums. Nach dem modernisierten Wohnungseigentumsgesetz (WEGMoG) wird eine unbeschlossene Veränderung nicht allein durch die Behauptung eines Gestattungsanspruchs legitimiert. Zwar besteht bei der Entscheidung über das Vorgehen gegen einen Störer ein Ermessen der Gemeinschaft, dieses kann sich jedoch im Einzelfall auf Null reduzieren.
Eine Ermessensreduzierung auf Null bedeutet, dass die Gemeinschaft keine Wahl mehr hat: Sie muss handeln, weil die Rechtslage so eindeutig ist, dass keine andere Entscheidung möglich wäre. Im konkreten Fall war die Terrasse ohne Genehmigung errichtet worden, was die Pflicht zum Rückbau unausweichlich machte.
Greift ein Eigentümer als Störer durch eine bauliche Maßnahme ohne Legitimation in das Gemeinschaftseigentum ein, obliegt es der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die Sanktion um- und durchzusetzen. Bleibt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – aus welchen Gründen auch immer – untätig, besteht für den einzelnen Eigentümer der Anspruch nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG, dass ein Mehrheitsbeschluss gefasst wird, gegen den Störer vorzugehen, sei es im Wege der Beseitigung oder der Geltendmachung von Schadenersatz. – so das Amtsgericht Paderborn
§ 18 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG regeln die Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft, gegen unzulässige bauliche Veränderungen vorzugehen. Das bedeutet konkret: Die Gemeinschaft kann verlangen, dass Veränderungen am Gemeinschaftseigentum rückgängig gemacht werden, wenn sie ohne Zustimmung aller Eigentümer vorgenommen wurden. Das WEGMoG (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz) hat diese Regelungen 2020 reformiert, um den Schutz des Gemeinschaftseigentums zu stärken….