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Kaufpreiszahlung bei Rechnungsmanipulation: Wer haftet bei Fehlüberweisung?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de
Goldbarren gekauft, die Rechnung per E-Mail bezahlt – weil Kriminelle die Bankverbindung unbemerkt manipulierten, wartet der Edelmetallhändler nun vergeblich auf das Geld des Kunden. Muss der Käufer den vereinbarten Kaufpreis nun ein zweites Mal überweisen, um seine Edelmetalle zu erhalten?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 O 266/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht weist die Klage ab, weil die Zahlung nicht bei der Beklagten ankam.
  • Die Kläger verloren den Prozess um Goldbarren und Schadensersatz.
  • Die Überweisung auf das falsche Konto erfüllte die Kaufpreiszahlung nicht.
  • Die Beklagte musste keine verschlüsselten Rechnungen senden.
  • Die DSGVO half den Klägern nicht.

  • Gericht: Landgericht Karlsruhe
  • Datum: 20.05.2026
  • Aktenzeichen: 8 O 266/25
  • Verfahren: Urteil
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Zahlungsrecht, Datenschutzrecht
  • Relevant für: Käufer, Verkäufer, Unternehmen mit E-Mail-Rechnungen

Wer zahlt bei manipulierten Rechnungen?

Nach § 433 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Wenn Rechnungen auf einem elektronischen Übermittlungsweg durch unbefugte Dritte manipuliert werden, stellt sich unweigerlich die Frage nach der vertraglichen Risiko- und Gefahrtragung. Das rechtliche Risiko für Fehler oder betrügerische Eingriffe beim Rechnungsversand wird dabei stets jener Sphäre zugeordnet, aus der der Versendungsfehler stammt beziehungsweise in der das Gesetz ohnehin das Risiko verortet.

Vor dem Landgericht Karlsruhe scheiterte der Versuch eines Ehepaares, ein solches Übermittlungsrisiko vollständig auf einen Verkäufer abzuwälzen, woraufhin die Klage wurde vollständig abgewiesen (Az. 8 O 266/25, Urteil vom 20.05.2026). Die Käufer forderten von dem beklagten Unternehmen die Lieferung von insgesamt 42 Feingoldbarren im Gesamtwert von 109.185,00 Euro. Konkret ging es um 28 Barren zu jeweils einer Unze für je 1.870,00 Euro, fünf Barren zu je 100 Gramm für je 5.965,00 Euro sowie neun Barren zu je 50 Gramm für je 3.000,00 Euro. Der Ehemann hatte per E-Mail Rechnungen erhalten, die optisch den korrekten Dokumenten der Verkäuferseite entsprachen, jedoch manipulierte Kontodaten aufwiesen.

Betrügerische Zahlungsaufforderung per E-Mail

Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Dokumente überwies der Ehemann am 04.04.2023 einen ersten Teilbetrag von 56.825,00 Euro und am 05.04.2023 weitere 52.360,00 Euro auf ein unberechtigtes Konto bei einer „O-Bank Zweigniederlassung Deutschland“. Erst am 14.04.2023 wendete er sich per E-Mail an den Geschäftsführer des Verkäufers, äußerte einen Manipulationsverdacht durch Kriminelle und bat um eine postalische Übersendung der Originaldokumente. Die echten Rechnungen wiesen eine Bankverbindung bei der Sparkasse aus. Da die Zahlung dort nie einging, blieb die Lieferung der Goldbarren aus. Das Gericht wies die Klage der Käuferseite rechtskräftig ab, da die Kaufpreiszahlung das Unternehmen nicht erreichte und die inhaltliche Fälschung nach dem unstreitigen Ablauf durch unbekannte Dritte außerhalb des Verantwortungsbereichs des Verkäufers stattfand….


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