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Abrechnung der Protonentherapie: Wann ist eine Doppelabrechnung zulässig?

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Doppelter Preis auf der Rechnung für die überstandene Krebsbestrahlung: Darf der Arzt bei der Abrechnung der Protonentherapie die Gebührenziffer 5855 analog doppelt verlangen und verhindern formelle Fehler die Zahlungspflicht? Wer bei ungenauen Datumsangaben das Geld zurückhalten darf und was das für Versicherte bedeutet, entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 26 U 116/24

Das Wichtigste im Überblick

OLG Hamm bestätigt Restvergütung für Protonentherapie und erlaubt doppelte Analogabrechnung.
  • Die Beklagte zahlt 5.550,12 Euro für sechs Bestrahlungen.
  • Das Gericht hält die doppelte Ziffer 5855 analog wegen hohen Aufwands für zulässig.
  • Auch der 2,3-fache Satz und die Rechnung genügen den Vorgaben.
  • Die Berufung scheitert, weil das Gericht die Beweise und Einwände der Beklagten verwirft.

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm, Senat für Zivilsachen
  • Datum: 04.02.2025
  • Aktenzeichen: 26 U 116/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arztrecht, Vergütungsrecht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Ärzte, Patienten, Abrechnungsstellen bei Protonentherapie

Wann ist die Protonentherapie doppelt abrechenbar?

Nach § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) kommt für selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, eine analoge Abrechnung zum Tragen. Das bedeutet konkret: Da neuartige Therapieverfahren oft noch nicht im offiziellen Verzeichnis stehen, dürfen Mediziner für die Abrechnung auf eine bereits existierende, vom Aufwand her gleichwertige Leistung zurückgreifen. Die Bewertung richtet sich dabei nach einer gleichwertigen Leistung des Verzeichnisses. Um bei medizinischen Verfahren mit einem erheblichen Mehraufwand eine Regelungslücke zu schließen, greift der Grundsatz der analogen Erhöhung. Dies beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Aufwand transparent abgebildet werden muss (Urteil vom 15.05.2004, Az. III ZR 344/03).

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es um die Frage, ob eine ärztliche Einrichtung nach einer Protonenbehandlung der Patientin eine restliche Vergütung in Höhe von 5.550,12 Euro verlangen durfte. Streitig war dabei nicht die medizinische Notwendigkeit oder die Durchführung von sechs Bestrahlungen, sondern ob die zur Analogabrechnung unstreitig heranzuziehende Gebührenziffer 5855 analog pro Bestrahlung zweifach abgerechnet werden durfte. Das Gericht bejahte die zweifache Abrechnung und stützte sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. J. G. Der Mediziner legte dar, dass die Protonenstrahlentherapie im direkten Vergleich zur herkömmlichen Photonentherapie einen vielfach höheren zeitlichen und finanziellen Aufwand auslöst.

Dieser enorme Mehraufwand entsteht laut dem Sachverständigen durch extreme Anschaffungs- und Betriebskosten der medizinischen Anlagen. Neben der teuren Infrastruktur erfordert die Technik zudem einen wesentlich längeren eigentlichen Bestrahlungsvorgang. Damit das komplexe System sicher läuft, müssen die Anlagen durchgehend überwacht werden, was die dauerhafte Anwesenheit zweier Fachingenieure rund um die Uhr verlangt….


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