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Widerrufsbelehrung beim Fernabsatzkauf: Gilt die Frist ohne Telefonnummer?

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Ein fabrikneues Auto online bestellt, die 14-tägige Frist ist verstrichen. Doch in der Widerrufsbelehrung fehlt die Telefonnummer des Händlers und die Kostenklausel wirkt lückenhaft. Nun stellt sich die grundlegende Frage, ob solche formalen Fehler ausreichen, um den Kaufvertrag auch Monate später noch zu Fall zu bringen oder die Frist unerbittlich weiterläuft.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 143/24

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH ließ den Widerruf scheitern und wies die Beschwerde zurück.
  • Der Kläger verlor auch die Nichtzulassungsbeschwerde und trägt die Kosten.
  • Die Telefonnummer fehlte zwar im Text, stand aber online frei zugänglich.
  • Das Gericht sah keine Irreführung und keinen Hindernisgrund für den Fristbeginn.
  • Die Rücksendekosten und Zulassungspapiere änderten am Fristbeginn nichts.
  • Die Belehrung erklärte laut BGH die Rechtslage klar und verständlich.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat
  • Datum: 25.02.2025
  • Aktenzeichen: VIII ZR 143/24
  • Verfahren: Beschluss über Nichtzulassungsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Verbraucherrecht, Widerrufsrecht, Kaufrecht, Zivilprozessrecht
  • Streitwert: 66.170 €
  • Relevant für: Händler, Verbraucher, Online-Verkäufe, Widerrufsbelehrungen

Gilt die Widerrufsbelehrung beim Fernabsatzkauf ohne Telefonnummer?

Gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB sowie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2011/83/EU muss ein Unternehmer seine Kunden formal über das geltende Widerrufsrecht belehren. Das bedeutet konkret: Er muss den Verbraucher klar und verständlich darüber informieren, unter welchen Bedingungen, innerhalb welcher Fristen und mit welchem Verfahren ein Vertrag rückgängig gemacht werden kann. Die zwingende Angabe einer Telefonnummer direkt im Text der Widerrufsbelehrung ist allerdings nicht zwingend erforderlich, sofern der Verkäufer bereits seine Postanschrift und eine aktuelle E-Mail-Adresse mitgeteilt hat. Eine zusätzliche Nennung der Rufnummer innerhalb des Textes ist insbesondere dann ohnehin entbehrlich, wenn die Kontaktmöglichkeit über den Internetauftritt des Unternehmens – etwa im Impressum – leicht zugänglich ist.

Teilt der Unternehmer in einem solchen Fall in der Widerrufsbelehrung seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mit, ist nach Maßgabe des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht erforderlich, zumal hier die Telefonnummer des Unternehmers ohne Weiteres auf seiner Internet-Seite zugänglich war. – so der Bundesgerichtshof

Sind Sie unsicher, ob Ihre Widerrufsbelehrung vollständig ist, weil eine Telefonnummer fehlt? Prüfen Sie sofort, ob Sie die Nummer mit maximal einem Klick (z. B. über das Impressum oder einen Kontakt-Button) auf der Verkaufsseite finden können. Ist dies der Fall, können Sie den Vertrag allein wegen der fehlenden Nummer in der Belehrung nicht mehr widerrufen, wenn die 14-tägige Frist abgelaufen ist.

Ob diese Form der Transparenz im digitalen Online-Handel ausreicht, prüfte der Bundesgerichtshof am 25. Februar 2025 anhand eines konkreten Autokaufs (Az. VIII ZR 143/24) – und wies die Beschwerde des Käufers final ab….


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