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Widerruf des Anwaltsvertrags: BGH stärkt Rechte auf Honorarrückzahlung

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Beratung per Mausklick, die Rechnung folgt prompt per Mail. Wer seinen Anwalt ausschließlich über das Internet oder Telefon beauftragt, rechnet eigentlich mit verbindlichen Kosten nach getaner Arbeit. Doch eine fehlende Belehrung und die Frist von einem Jahr und 14 Tagen könnten das Verhältnis zwischen Mandant und Kanzlei nun grundlegend erschüttern.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: IX ZR 133/19

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH gab dem Studenten recht: Er durfte den Anwaltsvertrag widerrufen.
  • Der BGH hob das Urteil aus Köln auf und gab der Klage statt.
  • Telefon und E-Mail reichten hier für einen Fernabsatzvertrag aus.
  • Die Kanzlei war auf solche Mandate organisatorisch eingerichtet.
  • Ohne korrekte Widerrufsbelehrung lief die Widerrufsfrist nicht an.
  • Die Kanzlei bekam weder Resthonorar noch Wertersatz.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, IX. Zivilsenat
  • Datum: nicht genannt
  • Aktenzeichen: IX ZR 80/20
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Anwaltsvertrag, Fernabsatzrecht, Widerruf, Honorarstreit
  • Relevant für: Anwälte, Mandanten, Verbraucher bei Fernberatung

Wann gilt der Widerruf des Anwaltsvertrags im Fernabsatz?

Anwaltsverträge gelten rechtlich als Verträge über die entgeltliche Erbringung einer Dienstleistung gemäß § 312 Abs. 1 und § 312c Abs. 1 BGB. Ein sogenannter Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn die Vertragsverhandlungen und der eigentliche Vertragsschluss ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ablaufen. Sobald Kommunikationsmittel wie Telefon oder E-Mail exklusiv genutzt werden, besteht gesetzlich eine widerlegliche Vermutung für ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem. Das bedeutet konkret: Das Gesetz geht zunächst automatisch davon aus, dass der Anwalt seine Kanzlei auf solche Distanzgeschäfte ausgerichtet hat, sofern der Kontakt nur digital stattfand. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in Wahrheit kein solches System existiert, trifft vollumfänglich den betroffenen Unternehmer. In der Praxis muss also nicht der Kunde beweisen, dass der Anwalt modern organisiert ist, sondern der Anwalt muss das Gegenteil beweisen, um den Widerruf zu verhindern.

Prüfen Sie Ihre erste Kontaktaufnahme: Haben Sie den Anwalt ausschließlich über das Internet, per E-Mail oder Telefon beauftragt, ohne jemals in der Kanzlei gewesen zu sein? Wenn ja, sichern Sie die Korrespondenz (E-Mails, Anruflisten), um den Fernabsatzcharakter später belegen zu können.

Steht – wie im Streitfall – fest, dass der Unternehmer sowohl für die Vertragsverhandlungen als auch für den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet hat, wird nach der gesetzlichen Regelung in § 312c Abs. 1 BGB widerleglich vermutet, dass der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems abgeschlossen worden ist. – so der Bundesgerichtshof

Die praktische Tragweite dieser Vorgaben zeigte sich deutlich, als ein Student und eine auf Hochschul- und Prüfungsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei eine Honorarvereinbarung rein über E-Mail und Telefon aushandelten. Der Student hatte sich am 4….


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