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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorverkaufsgebühr: Erstattung bei abgesagten Konzerten und Events

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de
Das Konzert fällt aus, der Ticketpreis fließt zurück, doch die Vorverkaufsgebühr behält der Vermittler ein. In der Pandemie beriefen sich Plattformen auf ihre AGB, um diesen lukrativen Teil der Einnahmen trotz abgesagter Events zu sichern. Ob diese Praxis vor dem Landgericht München I Bestand hat, rüttelt nun an den Grundfesten des milliardenschweren Ticketgeschäfts.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 37 O 5667/20

Das Wichtigste im Überblick

Gericht stoppt Ticket-Klausel, erlaubt aber keine Unterlassung gegen Rückabwicklungs-Auskünfte.
  • Die Beklagte darf die Vorverkaufsgebühr-Klausel nicht mehr verwenden.
  • Sie zahlt dem Kläger 260 Euro Abmahnkosten.
  • Das Gericht hält die Klausel für unfair und intransparent.
  • Die Aussagen zu Rückgabe und Erstattung wertet es als zulässige Rechtsmeinung.

  • Gericht: Landgericht München I
  • Datum: 09.06.2021
  • Aktenzeichen: 37 O 5667/20
  • Verfahren: Urteil
  • Rechtsbereiche: AGB-Recht, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz
  • Streitwert: nicht genannt
  • Relevant für: Ticketanbieter, Veranstalter, Verbraucher, Abmahnvereine

Sind AGB-Klauseln zur Vorverkaufsgebühr bei Absagen zulässig?

Im Frühjahr 2020 fielen wegen der COVID-19-Pandemie zahlreiche geplante Veranstaltungen aus, woraufhin eine Online-Ticketplattform Kunden bei der Rückerstattung Vorverkaufsgebühren verweigerte und sich dabei auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) berief. Das Landgericht München I urteilte am 09.06.2021 (Az. 37 O 5667/20), dass die Plattform die entsprechende AGB-Klausel nicht weiter verwenden darf und 260 Euro Abmahnkosten zahlen muss, wies die weitergehende Klage eines Verbraucherschutzvereins jedoch im Übrigen ab.

Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen einer strikten Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Solche Vertragsbestimmungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unzulässig benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB). Das Gesetz geht in der Regel von einer unangemessenen Benachteiligung aus, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Handelt ein Anbieter rechtlich im sogenannten Kommissionsgeschäft, ergibt sich der Anspruch auf Provision dabei aus § 396 des Handelsgesetzbuches (HGB). Ein Kommissionsgeschäft liegt vereinfacht gesagt vor, wenn ein Dienstleister – hier die Ticketplattform – Waren oder Karten im eigenen Namen verkauft, dies aber auf Rechnung eines anderen Unternehmens, nämlich des Veranstalters, tut.

Wie die gerichtliche Inhaltskontrolle bei der massenhaften Stornierung von Veranstaltungstickets aussieht, erlebte der Ticketanbieter unmittelbar. Das Unternehmen nutzte eine Vertragsklausel unter der Ziffer VI Nummer 5, nach der die Vorverkaufsgebühr ein Entgelt für die erfolgreiche Vermittlung der Karte sei und im Falle von Absagen oder Verlegungen nicht erstattet werde. Das Gericht bewertete diese vertragliche Pflicht als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Die Richter begründeten das damit, dass das komplette Durchführungsrisiko der Veranstaltung auf diesem Weg einseitig zulasten des Ticketkäufers verschoben wurde….


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