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Unerlaubte Telefonwerbung für Stromverträge: Wann Anrufe verboten sind

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Das Telefon klingelt, ein fremder Stromanbieter behauptet, er kooperiere mit Ihrem Versorger. Wer bei einem Online-Gewinnspiel zwischen hunderten Sponsoren sein Häkchen setzte, findet sich plötzlich in einer Flut aus Verkaufsgesprächen wieder. Erstmals stellt sich die brisante Frage, ob Unternehmen für die Täuschungen externer Callcenter geradestehen müssen, wenn der Kunde nie eine echte Einwilligung gab.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 33 O 7368/23

Das Wichtigste im Überblick

Landgericht München I verbietet Telefonwerbung ohne Einwilligung und irreführende Energietarif-Behauptungen.
  • Das Gericht gab der Klage voll statt.
  • Die Beklagte rief eine Verbraucherin ohne wirksame Einwilligung an.
  • Der Anruf täuschte eine Zusammenarbeit mit dem aktuellen Versorger vor.
  • Die Beklagte zahlt 374,50 Euro Abmahnkosten und trägt die Kosten.

  • Gericht: Landgericht München I
  • Datum: 19.03.2024
  • Aktenzeichen: 33 O 7368/23
  • Verfahren: Urteil
  • Rechtsbereiche: Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz
  • Streitwert: Nicht genannt
  • Relevant für: Energieanbieter, Werbende, Verbraucher

Ist unerlaubte Telefonwerbung für Stromverträge zulässig?

Nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG stellt ein telefonischer Werbeanruf gegenüber Verbrauchern ohne eine vorherige ausdrückliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung dar. Für das Vorliegen einer solchen wirksamen Zustimmung trägt grundsätzlich das werbende Unternehmen die volle Darlegungs- und Beweislast. Das bedeutet konkret: Im Streitfall muss nicht der Angerufene beweisen, dass er keine Erlaubnis gegeben hat, sondern die Firma muss lückenlos dokumentieren, wann und wie der Kunde zugestimmt hat. Diese nationale gesetzliche Regelung steht im Einklang mit der unionsrechtlichen Opt-in-Regelung nach Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG.

Wie der BGH bereits entschieden hat, steht die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG auch mit dem Unionsrecht im Einklang, da Art. 13 III der RL 2002/58/EG ausdrücklich mitgliedstaatliche Regelungen erlaubt, nach denen Telefonwerbung ohne Einwilligung des betroffenen Teilnehmers nicht gestattet ist. – so das Landgericht München

Ein Energieunternehmen ließ am 8. Juli 2022 eine Verbraucherin auf ihrem privaten Festnetzanschluss anrufen, um einen neuen Stromliefervertrag zu bewerben. Das Landgericht München I urteilte unter dem Aktenzeichen 33 O 7368/23 in vollem Umfang zugunsten eines klagenden Wirtschaftsverbandes und verbot die aggressive Kaltakquise. Damit ist das Anrufen von potenziellen Kunden ohne jede vorherige Geschäftsbeziehung oder ausdrückliche Erlaubnis gemeint. Die Richter stellten unmissverständlich fest, dass der Anruf ohne die zwingend erforderliche vorherige Zustimmung stattfand und untersagten der Firma zukünftige reklamierte Werbeanrufe bei Strafe.

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