Die Vorfreude war groß, doch nun fällt das Konzert oder Festival endgültig aus. Wer jetzt vorschnell einen Gutschein akzeptiert oder sich mit einer Teilrückzahlung abspeisen lässt, läuft Gefahr, auf Ansprüche gegenüber dem Veranstalter zu verzichten.
Ticket-Erstattung bei Absage: In Kürze
- Bei einer endgültigen Absage bekommen Sie in der Regel Ihr Geld zurück – oft auch die gezahlten Gebühren.
- Ticketabsage heißt: Die Veranstaltung findet gar nicht statt; eine Verlegung oder Programmänderung ist etwas anderes.
- Betroffen ist meist der Kauf beim Veranstalter; bei Zweitmarkt-Tickets oder Privatkauf läuft die Rückforderung oft über den Verkäufer oder die Plattform.
- Fordern Sie die Rückzahlung schriftlich und setzen Sie eine klare Frist.
- Wichtigstes Mittel ist der Zahlungsnachweis zusammen mit der Absage-Mitteilung und dem Ticket.
Konzert oder Festival abgesagt: Welche Rechte haben Ticketkäufer?
Die Absage kommt per E-Mail oder als Post auf Social Media: Das Event findet nicht statt. Was viele nicht wissen – Sie müssen weder einen Gutschein noch eine bloße Terminverschiebung ohne Prüfung akzeptieren. Bei einer endgültigen Veranstaltungsabsage entsteht Ihr Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Ticketpreises, da der Veranstalter seine vertragliche Leistungspflicht zum vereinbarten Zeitpunkt nicht mehr erfüllen kann. Eine zusätzliche Frist zur Nachbesserung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Die gesetzliche Grundlage hierfür bilden die §§ 275 und 326 BGB: Da der Veranstalter seine Leistung nicht erbringen kann, entfällt Ihre Zahlungspflicht, und Sie können das bereits gezahlte Geld direkt zurückverlangen.
„(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (4) Die Rechtsfolgen des Rücktritts bestimmen sich nach den §§ 346 bis 348.“ (§ 275 Abs. 1 u. 4 BGB)
An wen muss ich mich für die Ticket-Rückerstattung wenden?
Viele Ticketkäufer machen denselben Fehler: Sie wenden sich nach einer Absage an das Ticketportal, über das sie gebucht haben – und werden mit dem Argument abgespeist, man sei ja nur Vermittler und hafte nicht für die Absage des Veranstalters. In vielen Fällen ist das zwar rechtlich zutreffend, führt aber ohne den Blick auf den eigentlichen Veranstalter schnell in die falsche Richtung.
Der richtige Ansprechpartner für Ihre Rückerstattung ist in der Regel der Veranstalter – also das Unternehmen oder die Agentur, die das Konzert, Festival oder die Sportveranstaltung organisiert hat. Das steht meist auf Ihrer Eintrittskarte oder Buchungsbestätigung. Eine Vorverkaufsstelle wie ein Ticketportal erfüllt ihre vertragliche Pflicht regelmäßig mit der Übergabe des Tickets. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Juli 2022 (VIII ZR 317/21) klargestellt, dass der Ticketkäufer bei Absage der Veranstaltung nicht ohne Weiteres Rückzahlung des Ticketpreises von der Vorverkaufsstelle verlangen kann, weil diese typischerweise nur als Kommissionär für den Veranstalter auftritt….