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Rückerstattung des Ticketpreises: BGH klärt die Haftung bei Absagen

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Die Show fällt aus, die Bühne bleibt dunkel – das Geld ist weg. Wer beim Online-Portal klickt und zahlt, erwartet bei einer Absage die sofortige Rückerstattung des vollen Kaufpreises auf sein Konto. Doch statt des Geldes gibt es oft nur einen Gutschein vom Veranstalter und die Frage, wer für den finanziellen Schaden eigentlich gerade stehen muss.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 317/21

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH verweigert Ticketkäufern Rückzahlung gegen Vorverkaufsstellen nach abgesagten Veranstaltungen.
  • Der Kläger verlor. Der BGH wies seine Revision zurück.
  • Die Beklagte schuldete nur die Karten. Die Veranstaltung musste sie nicht durchführen.
  • Ein Widerruf fiel aus. Auch fehlende Belehrung schuf kein Widerrufsrecht.
  • Der Kläger bekam kein Geld zurück. Ein Gutschein galt als zumutbar.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat
  • Datum: 13.07.2022
  • Aktenzeichen: VIII ZR 317/21
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Verbraucherrecht, Rücktritt, Widerruf, Wegfall der Geschäftsgrundlage
  • Relevant für: Ticketkäufer, Vorverkaufsstellen, Veranstalter

Wer muss den Ticketpreis erstatten?

Ein Kaufvertrag über Eintrittskarten für eine Veranstaltung wird juristisch als Rechtskauf gemäß § 453 Abs. 1 aF BGB eingeordnet. Das bedeutet konkret: Man kauft nicht einen Gegenstand wie ein Buch, sondern das abstrakte Recht, an einer bestimmten Veranstaltung teilnehmen zu dürfen. Die Leistungspflicht einer reinen Vorverkaufsstelle beschränkt sich dabei auf die Verschaffung des Teilnahmerechts sowie die Übereignung der physischen oder digitalen Karte. Die tatsächliche Durchführung der Veranstaltung gehört hingegen nicht zu den vertraglichen Leistungspflichten eines Ticketdienstleisters, der lediglich als Kommissionär für einen Dritten auftritt. Ein Kommissionär ist ein Zwischenhändler, der Waren oder Rechte im eigenen Namen verkauft, dies aber auf Rechnung und für das Risiko eines anderen Unternehmens, des Veranstalters, tut.

Prüfen Sie vor jeder Forderung genau, wer Ihr Vertragspartner ist: Schauen Sie auf das Kleingedruckte Ihrer Buchungsbestätigung. Steht dort, dass das Portal nur als Vermittler oder im Namen Dritter handelt, adressieren Sie Rückforderungsansprüche ausschließlich an den dort genannten Veranstalter, niemals an das Portal.

Wie weitreichend diese Trennung der Verantwortlichkeiten ist, zeigte der Fall eines enttäuschten Musicalfans vor dem Bundesgerichtshof (VIII ZR 317/21), der am Ende seinen Prozess durch alle Instanzen verlor. Der Mann hatte im Dezember 2019 über das Internetportal eines Ticketdienstleisters vier Eintrittskarten für eine Bühnenaufführung in Hamburg zum Preis von exakt 756,46 Euro erworben. Ein geplanter Vorstellungsbesuch im April 2020 fiel jedoch der beginnenden Corona-Pandemie zum Opfer und die Veranstaltung wurde ersatzlos gestrichen. Da das Online-Portal in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen klarstellte, dass es nicht selbst als Veranstalter agiert und vertragliche Beziehungen über den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen dem Karteninhaber und der Veranstaltungsgesellschaft zustande kommen, wies der Bundesgerichtshof die Zahlungsklage des Kunden ab….


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