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Unterlassungsanspruch bei Falschparken: Wann Halter haften und zahlen müssen

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Das Auto verliehen, der Parkplatz privat – der Sportwagen steht im Halteverbot. Wenn nun die teure Abmahnung im Briefkasten landet, stellt sich für den Halter eine pikante Frage. Werden fremde Parkfehler ohne eigenes Verschulden zur juristischen Falle oder schützt die Unkenntnis über den Fahrer vor den kostspieligen Forderungen des Grundstücksbesitzers?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 230/11

Das Wichtigste im Überblick

Der Halter haftet auf Unterlassung und Kosten, wenn sein Auto fremdes Privatgrundstück blockiert.
  • Der Bundesgerichtshof bestätigte das Unterlassungsurteil gegen den Sportwagenhalter.
  • Ein einmaliges Falschparken reicht für die Vermutung weiterer Verstöße.
  • Eine einfache Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.
  • Halterermittlungskosten von 5,65 Euro muss der Beklagte ersetzen.
  • Vorgerichtliche Anwaltskosten muss das Berufungsgericht noch neu prüfen.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat
  • Datum: 21.09.2012
  • Aktenzeichen: V ZR 230/11
  • Verfahren: Revision und Anschlussrevision
  • Rechtsbereiche: Besitzschutz, Unterlassung, Kostenersatz
  • Relevant für: Grundstückseigentümer, Mieter, Fahrzeughalter

Besteht ein Unterlassungsanspruch bei Falschparken?

Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Grundstück stellt nach dem Gesetz eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar. Das bedeutet konkret: Jemand beeinträchtigt den Besitz eines anderen ohne dessen Willen und ohne gesetzliche Erlaubnis. Herrscht eine solche faktische Besitzstörung oder gar eine teilweise Besitzentziehung, ergibt sich für den Betroffenen ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch aus § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine zentrale Voraussetzung für die dauerhafte Durchsetzung dieses Anspruchs ist jedoch das juristische Vorliegen einer sogenannten Wiederholungsgefahr. Diese liegt rechtlich immer dann vor, wenn nach einer ersten Störung ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es erneut zu einem ähnlichen Vorfall kommen könnte.

Als der Bundesgerichtshof (BGH) einen solchen Konflikt bewertete, stand ein widerrechtlich abstellter Sportwagen im Mittelpunkt. An einem Augustabend des Jahres 2010 parkte das Fahrzeug für etwa zwei Stunden auf einem Geschäftsgrundstück, welches ausdrücklich durch ein privates Halteverbotsschild gekennzeichnet war. Der betroffene Mieter des Geländes fackelte nicht lange und forderte den ermittelten Fahrzeughalter auf, das Falschparken künftig unter der Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen. In letzter Instanz bestätigte der BGH die gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gegen den Fahrzeughalter (Az. V ZR 230/11) in voller Härte. Lediglich die zusätzlich geforderten Begleichungen der Rechtsanwaltskosten muss das Berufungsgericht noch ein zweites Mal verhandeln.

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