Zum vorliegenden Urteilstext springen: VII ZR 162/12
Das Wichtigste im Überblick
Der BGH gab der Käuferin recht und kippt die Vorabzahlungspflicht bei mangelhafter Küchenmontage.
- Die Beklagte verliert ihre Revision und muss die Kosten tragen.
- Vorabzahlungsklauseln benachteiligten die Kunden unangemessen und waren unwirksam.
- Die Beklagte verweigerte die Nachbesserung, weil sie Restzahlung vorher verlangte.
- Die Klägerin darf Rückabwicklung, Schadensersatz und Folgekosten verlangen.
- Gericht: Bundesgerichtshof, VII. Zivilsenat
- Datum: 07.03.2013
- Aktenzeichen: VII ZR 162/12
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Kaufrecht, AGB-Recht, Schadensersatzrecht
- Relevant für: Käufer, Handwerker, Verbraucher bei Montageverträgen
Wann gibt es Schadensersatz bei mangelhafter Küche?
Als rechtliche Grundlage für Schadensersatz statt der Leistung dienen die §§ 633, 281 sowie 280 Absatz 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Voraussetzung dafür ist eine fehlerhafte Werkleistung oder ein mangelhafter Kauf nach § 651 BGB. Um weitreichenden, sogenannten großen Schadensersatz fordern zu können – das bedeutet, die gesamte Küche zurückzugeben und den vollen Kaufpreis nebst Kosten zurückzuverlangen, statt nur eine Wertminderung zu berechnen – verlangt § 281 Absatz 1 Satz 3 BGB zwingend eine erhebliche Pflichtverletzung des beauftragten Handwerkers oder Verkäufers.
Prüfen Sie bei deutlichen optischen Mängeln (schiefe Montage, Spaltmaße) sofort, ob diese die Schwelle der „erheblichen Pflichtverletzung“ überschreiten. Dokumentieren Sie diese Fehler mit Fotos aus verschiedenen Winkeln, um Ihr Recht auf eine komplette Rückabwicklung des Vertrages abzusichern.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 07.03.2013, Az. VII ZR 162/12) wies die Revision eines Küchenstudios endgültig zurück und sprach einer Hausbesitzerin vollen Schadensersatz für eine mangelhaft montierte Küche zu. Die Handwerker der Firma hatten die Schränke im März 2010 unstreitig deutlich schief eingebaut, zahlreiche Einzelteile schlossen nicht bündig ab und die Arbeitsplatte ragte ungleichmäßig über den Unterbau hinaus. Der VII. Zivilsenat bewertete diese massiven optischen Beeinträchtigungen als erhebliche Pflichtverletzung. Die Kundin erhielt Recht auf Rückabwicklung des mit 23.800 Euro vereinbarten Vertrages. Das Unternehmen muss die geleisteten Anzahlungen gegen Rückgabe der Küchenmöbel erstatten und zusätzlich 2.000 Euro für die weiterführenden Kosten zahlen, die beim Ausbau und bei der Installation einer neuen, gleichwertigen Küche anfallen. Die mit dem Ziel der vollen Restzahlung eingereichte Widerklage des Unternehmens scheiterte hingegen vor den Karlsruher Richtern. Eine Widerklage ist ein juristisches Instrument, bei dem der Verklagte im laufenden Prozess zum Gegenangriff übergeht und seinerseits eigene Ansprüche gegen den Kläger geltend macht….