Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 318/19
Das Wichtigste im Überblick
Der BGH gibt der Käuferin recht: Die Anzahlung bleibt weitgehend zurückzahlbar.
- Die Beklagte verlor ihre Revision und muss die Kosten tragen.
- Ihre Frist bis 11. Juli war zu kurz und half ihr nicht.
- Der Weiterverkauf und das Schadensersatzverlangen beendeten den Erfüllungsanspruch nicht.
- Die Klägerin durfte selbst zurücktreten und die Anzahlung zurückverlangen.
- Gericht: Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat
- Datum: 14.10.2020
- Aktenzeichen: VIII ZR 318/19
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Kaufrecht, Rücktritt, Schadensersatz
- Relevant für: Käufer, Verkäufer, Autokauf, Rücktrittsstreit
Rückzahlung der Anzahlung nach Rücktritt vom Autokauf
Ein Anspruch auf die Rückgewähr empfangener Leistungen ergibt sich gemäß § 346 Abs. 1 BGB nach einem wirksamen Rücktritt von einem Vertrag. Das bedeutet konkret: Das Kaufgeschäft wird rückabgewickelt, sodass beide Seiten die bereits erhaltenen Leistungen – wie etwa das Auto oder die Anzahlung – zurückgeben müssen. Ein solcher Rücktritt setzt nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich voraus, dass dem Schuldner zuvor eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt wurde. Die Verpflichtung zur Rückzahlung greift auch in Konstellationen, in denen Schadensersatzansprüche nach § 281 BGB geltend gemacht werden, sofern deren spezifische Voraussetzungen überhaupt vorliegen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste in einem konkreten Verfahren (Az. VIII ZR 318/19) bewerten, wie diese Regeln in der Praxis greifen, als eine Autokäuferin nach einem geplatzten Geschäft ihr Geld einforderte. Die Frau hatte über einen Vertreter eine Barzahlung von 11.970 Euro als Anzahlung für einen gebrauchten Pkw mit einem Gesamtkaufpreis von 63.000 Euro geleistet. Nachdem die Abwicklung des Kaufvertrags scheiterte, behielt das verkaufende Unternehmen wegen vermeintlicher Schadensersatzansprüche einen Teil dieses Geldes ein.
Rückforderung nach dem Scheitern der Übergabe
Die Käuferin verlangte daraufhin die restliche Anzahlung in Höhe von exakt 4.727,50 Euro nebst Zinsen zurück und zog vor Gericht. Letztlich bestätigte der Bundesgerichtshof den Anspruch der Frau auf die vollständige Herausgabe der verbleibenden Summe. Die Revisionsklage der Verkäuferseite wurde abgewiesen, womit feststand, dass das Unternehmen die einbehaltenen Gelder zu Unrecht als Schadensersatz verbucht hatte. Eine Revision ist dabei das Rechtsmittel gegen Urteile der Berufungsinstanz, bei dem das Gericht das Urteil nur noch auf Rechtsfehler prüft, anstatt den Fall komplett neu aufzurollen.