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Regenwasser vom Nachbarn: Wer haftet bei Überschwemmung & Schäden?

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Nach einem Starkregen steht das Regenwasser vom Nachbarn auf Ihrem Grundstück und verursacht erste Schäden an Mauerwerk oder Garten. Während natürlich abfließendes Hangwasser oft geduldet werden muss, kann eine künstliche Veränderung des Geländes durch den Nachbarn Ansprüche auslösen, wenn sie den natürlichen Wasserabfluss spürbar zu Ihrem Nachteil verstärkt oder verändert.

Regenwasser vom Nachbarn: Das Wichtigste in Kürze

  • Ist das Wasser nur natürliches Hangwasser, müssen Sie es oft dulden; bei baulichen Eingriffen des Nachbarn drohen Unterlassung und Schadensersatz.
  • Wild abfließendes Wasser ist Regen, der einfach hangabwärts läuft; dazu zählen zum Beispiel Wasser von einem natürlichen Gefälle, nicht aber Wasser aus Dachrinnen, Drainagen oder aufgeschütteten Flächen.
  • Betroffen sind vor allem Eigentümer tiefer liegender Grundstücke, wenn der Nachbar sein Gelände versiegelt, erhöht oder Wasser gezielt auf Ihr Grundstück ableitet.
  • Dokumentieren Sie den Wasserlauf sofort mit Fotos, Videos und Datum, bevor Sie etwas verändern.
  • Der wichtigste Hebel ist der Vorher-Nachher-Nachweis mit Bildern, Unterlagen und Zeugen; bei technischen Ursachen hilft oft ein Sachverständiger.
  • Realistisch erreichbar sind die Beseitigung der Störung, eine Kostenbeteiligung oder Ersatz für Schäden – bei alten, lange geduldeten Anlagen wird es deutlich schwerer.

Wann muss man Regenwasser vom Nachbargrundstück dulden?

Ob Sie gegen eindringendes Wasser rechtlich vorgehen können, hängt nicht allein von der Schadensmenge ab, sondern von einer zentralen Frage: Hat der Nachbar den natürlichen Wasserabfluss zu Ihrem Nachteil verändert oder wirkt hier ausschließlich die Topografie der Natur?

Wild abfließendes Wasser – also Niederschlag, der natürlich hangabwärts fließt – müssen Sie als tiefer gelegener Grundstückseigentümer nach § 37 WHG grundsätzlich hinnehmen. Das ist kein Fehler des Nachbarn, das ist Geografie. Anders sieht es aus, wenn der Nachbar durch Pflasterungen, Drainagen oder Aufschüttungen dafür gesorgt hat, dass erheblich mehr Wasser auf Ihr Grundstück gelangt als vorher. Dann kann § 1004 BGB greifen – der Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung. Und bei Schäden kann Schadensersatz nach § 823 BGB hinzukommen.

„(1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden.“ (§ 37 Abs. 1 WHG)

Viele Betroffene klagen gegen die Hanglage an sich, statt die künstliche Veränderung durch den Nachbarn zu beweisen. Wer die Beweislast für den ursächlichen Eingriff des Nachbarn unterschätzt, riskiert den Prozessverlust und die Übernahme der Kosten für Gericht und Sachverständige.

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