Zum vorliegenden Urteilstext springen: III ZR 388/17
Das Wichtigste im Überblick
Der BGH lässt den Kläger wegen möglicher Rückstauschäden erneut verhandeln.
- Der BGH hob die OLG-Entscheidung auf und schickte den Fall zurück.
- Das OLG prüfte den Rückstau falsch und verneinte den Anspruch zu schnell.
- Schon drohende, spürbare Schäden können Maßnahmen gegen Straßenwasser rechtfertigen.
- Eine erhöhte Straßengradiente kann unzulässig sein, wenn sie Rückstau verstärkt.
- Gericht: Bundesgerichtshof, III. Zivilsenat
- Datum: 09.05.2019
- Aktenzeichen: III ZR 388/17
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Wasserrecht, Zivilrecht
- Relevant für: Grundstückseigentümer, Gemeinden, Straßenbaulastträger
Wann droht Niederschlagswasser auf dem Grundstück?
Ein Eigentümer kann sich nach Paragraf 1004 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) rechtlich gegen störende Einwirkungen durch wild abfließendes Niederschlagswasser zur Wehr setzen. Dieser vorbeugende Unterlassungsanspruch greift bereits dann, wenn eine erstmalige Beeinträchtigung ernsthaft droht und erfordert keine vorangegangene Katastrophe. Das bedeutet konkret: Sie müssen nicht erst einen Schaden am Haus haben, um gerichtlich gegen eine drohende Überflutung vorzugehen. Voraussetzung für diesen rechtlichen Schutzanspruch ist eine spürbare und erhebliche Beeinträchtigung, die in der Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist. Bloße Befürchtungen vor extrem seltenen Jahrhundertregen oder unwahrscheinlichen Wetterkatastrophen genügen für einen solchen Anspruch jedoch nicht.
Dokumentieren Sie die natürliche Fließrichtung des Wassers auf Ihrem Grundstück durch Fotos oder Videoaufnahmen bei Starkregen, bevor Baumaßnahmen in der Nachbarschaft beginnen. Nur mit diesem Vorher-Nachher-Vergleich können Sie später rechtssicher belegen, dass eine künstliche Veränderung vorliegt.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Grundstückseigentümer kann auf Grundlage von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB vorbeugenden Unterlassungsschutz gegen wild abfließendes Niederschlagswasser geltend machen, ohne einen bereits eingetretenen Schaden nachweisen zu müssen; es genügt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung seines Eigentums ernsthaft droht.
- § 37 Abs….
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