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Herausgabeanspruch des Eigentümers: Wann verjährt das Recht am Grundstück?

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Die Garage des Nachbarn steht seit Jahrzehnten auf dem eigenen Grundstück. Während der eine auf sein verbrieftes Recht pocht, verweist der andere auf die abgelaufene Zeit und den gewohnten Zustand. Nun stellt sich die grundlegende Frage, ob jahrzehntelange Duldung zum endgültigen Verlust der eigenen Scholle führt oder ob das Grundbuch jede Zeitspanne überdauert.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 190/06

Das Wichtigste im Überblick

Der Bundesgerichtshof gab den Eigentümern recht: Herausgabe und Räumung scheitern hier nicht an Verwirkung.
  • Das Landgericht verlor. Das Amtsgericht gewann für die Klage zurück.
  • Eigentümer müssen ihr Grundstück hier nicht wegen Verwirkung aufgeben.
  • Die Garage und der lange Besitz reichten dafür nicht aus.
  • Der Räumungsanspruch verjährte ebenfalls nicht.
  • Über das Wege- und Überfahrtsrecht muss das Berufungsgericht noch entscheiden.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat
  • Datum: 16.03.2007
  • Aktenzeichen: V ZR 190/06
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Eigentumsrecht, Herausgabe, Räumung, Verwirkung, Verjährung, Sachenrecht
  • Relevant für: Eigentümer, Nachbarn, Grundstücksnutzer

Wann verjährt der Herausgabeanspruch des Eigentümers?

Rechte, die als eingetragene Ansprüche im Grundbuch gesichert sind, unterliegen nach § 902 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht der Verjährung. Diese rechtliche Unverjährbarkeit galt für Herausgabeansprüche bereits während der Geltung des Zivilgesetzbuchs der DDR, verankert in § 479 Abs. 1 ZGB. Das Zivilgesetzbuch der DDR regelte bis zur Wiedervereinigung alle privaten Rechtsbeziehungen in den ostdeutschen Bundesländern und behält für Altfälle oft noch heute Bedeutung. Dahinter steht der Gedanke, dass der Anspruch auf Herausgabe einen unverzichtbaren Kernbestandteil des Eigentums darstellt.

Prüfen Sie bei Grenzstreitigkeiten zuerst Ihren aktuellen Grundbuchauszug. Wenn Sie als Eigentümer eingetragen sind, können Sie die Herausgabe der Fläche jederzeit verlangen, selbst wenn der Nachbar diese bereits seit Jahrzehnten nutzt. Lassen Sie sich nicht mit dem Argument der Verjährung abwimmeln.

Wie stark dieser Grundsatz in der Praxis wirkt, entschied der Bundesgerichtshof zugunsten der Grundstückseigentümer (Az. V ZR 190/06). Der Zivilsenat verurteilte die Nachbarn zur Herausgabe sowie zur Räumung eines strittigen Areals und hob damit ein fehlerhaftes Urteil des Landgerichts Halle auf. Das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Sangerhausen, welches die Räumung bereits angeordnet hatte, wurde wiederhergestellt. Dem Grenzkonflikt lag eine lange Historie zugrunde: Im Jahr 1978 erwarben Anwohner ein Grundstück und nutzten fortan ein angrenzendes, 58 Quadratmeter großes Scheunengrundstück als Zugang zu ihrem Hof. Ein anderes Paar erlangte nach der Enteignung des Geländes zu DDR-Zeiten zunächst ein Nutzungsrecht, kaufte das Areal im Jahr 1990 von einer Gemeinde und wurde 1992 offiziell als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Als die neuen Eigentümer im Jahr 2003 endgültig die Herausgabe vor Gericht forderten, beriefen sich die Nutzer auf Verjährung. Das Gericht verwarf diesen Einwand mit dem Verweis auf die absolute Unverjährbarkeit der im Grundbuch verankerten Rechte….


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