Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 121/24
Das Wichtigste im Überblick
Der BGH stärkt Eigentümerrechte: Nachbarn müssen Überbau, Leitung und Zaun nicht einfach hinnehmen.
- Der BGH hob das Urteil teilweise auf und verwies die Sache zurück.
- Das Gemeinschaftsverhältnis ersetzt keine gesetzliche Duldung von Überbau oder Leitung.
- Für Überbauten gilt nur die spezielle Duldungsregel; für Leitungen braucht es ein Notrecht.
- Auch ein schmaler, wenig nutzbarer Grundstücksstreifen bleibt vor Eingriffen geschützt.
- Vorgerichtliche Anwaltskosten hängen nun wieder vom Ausgang der Hauptansprüche ab.
- Gericht: Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat
- Datum: 07.11.2025
- Aktenzeichen: V ZR 121/24
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Eigentumsrecht, Beseitigungsanspruch
- Relevant für: Eigentümer, Nachbarn, Landwirte
Wann besteht ein Anspruch auf Beseitigung von Überbauten?
Ein Eigentümer kann nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung einer Störung verlangen, wenn sein Eigentum unrechtmäßig beeinträchtigt wird. Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn ergeben sich dabei primär aus den §§ 905 ff. BGB sowie den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. Ein solcher dem Inhalt des Eigentums nach § 903 BGB widersprechender Zustand liegt regelmäßig bei einer unerlaubten Grenzbebauung vor. Das Gesetz gewährt dem Eigentümer hier die sogenannte Ausschließungsgewalt, was bedeutet: Er darf im Grunde jeden anderen von der Nutzung seines Grundbesitzes ausschließen und Einwirkungen von außen verbieten. Für die dauerhafte Duldung eines festen Überbaus stellt § 912 Abs. 1 BGB jedoch die abschließende gesetzliche Regelung dar.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelte am 7. November 2025 unter dem Aktenzeichen V ZR 121/24 einen Nachbarschaftsstreit zweier Landwirte, bei dem der Eigentümer eines schmalen Grundstücksstreifens die Beseitigung von überhängenden Gebäudeteilen forderte. Auf einer Fläche von rund 11,56 Ar erstreckt sich seine im Jahr 2015 erworbene Parzelle exakt zwischen den Betriebsflächen des Nachbarn, der diesen Streifen seit jeher als Hof- und Wegfläche genutzt hatte. Der benachbarte Landwirt hatte in der Folgezeit einen Rinderstall im Jahr 2000 errichtet, später mit einem Schleppdach und einem Windschutznetz erweitert sowie eine zusätzliche Lagerhalle gebaut und diese Bauwerke teilweise über die Grundstücksgrenze hinausgezogen. Die überhängenden Bauteile des Rinderstalls nehmen eine Fläche von 117,03 Quadratmetern ein, während das Dach der Lagerhalle mit 5,7 Quadratmetern in das Nachbargrundstück ragt. Das höchste Zivilgericht entschied, dass der betroffene Eigentümer die Beseitigung der überbauten Gebäudeteile verlangen kann, und hob damit ein früheres Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2024 auf….