Zum vorliegenden Urteilstext springen: III ZR 465/15
Das Wichtigste im Überblick
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und ließ die Grenzanböschung neu prüfen.
- Die Klägerin kann die komplette Beseitigung der Anböschung noch nicht durchsetzen.
- Das Berufungsgericht prüfte die alten Wasserregeln und die nötigen Nachteile falsch.
- Auch der Gegenanspruch des Beklagten braucht weitere Feststellungen zu Abfluss und Schaden.
- § 37 WHG hilft hier nicht, weil die Eingriffe vor 2010 lagen.
- Das Berufungsgericht muss jetzt den natürlichen Wasserlauf und mögliche Verwirkung klären.
- Gericht: Bundesgerichtshof, III. Zivilsenat
- Datum: 26.01.2017
- Aktenzeichen: III ZR 465/15
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Wasserrecht, Zivilrecht
- Relevant für: Grundstückseigentümer, Nachbarn am Hang, Baurechts- und Wasserrechtsbetroffene
Wer haftet für die Beseitigung von Erdanböschungen?
Ein Anspruch auf Beseitigung störender Anlagen an der Grundstücksgrenze ergibt sich oft aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Zusammenspiel mit wasserrechtlichen Vorschriften. Entscheidend für die Beilegung solcher Konflikte ist das Datum der baulichen Veränderung. Wurden Maßnahmen vor dem 1. März 2010 durchgeführt, greift häufig das alte bayerische Wasserrecht nach Art. 63 Abs. 1 BayWG a.F. Nach diesen strengen Vorgaben darf ein Eigentümer den natürlichen Lauf von wild abfließendem Wasser nicht derart verändern, dass für höher liegende Grundstücke belästigende Nachteile entstehen.
Der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 465/15) wandte diese Grundsätze auf einen massiven Nachbarschaftsstreit an und hob das vorherige Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth in der Revision auf. Die Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das Urteil nur auf Rechtsfehler, nicht aber auf neue Beweise geprüft wird. Damit verbuchte eine Grundstückseigentümerin einen wichtigen Etappensieg und der Fall wurde zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Ihr tiefer gelegener Nachbar hatte an der Grundstücksgrenze einen Erdwall aufgeschüttet, um auf sein Land fließendes Regenwasser abzuwehren. Die Frau forderte die vollständige Beseitigung der Erdanböschung, da diese den natürlichen Abfluss des Wassers behindere und zunehmend zu Überschwemmungen auf ihrem Terrain führe. Das Landgericht hatte ihre Berufung abgewiesen, dabei jedoch fälschlicherweise das neue Wasserhaushaltsgesetz anstelle der alten landesrechtlichen Vorschriften angewandt.
Redaktionelle Leitsätze