Die Garage steht seit Jahren, doch plötzlich wandern die Grenzsteine. Wegen einer Abweichung von nur 11 Zentimetern wird das Bauwerk zum illegalen Überbau, obwohl ein altes Zivilurteil die Grenzen längst geklärt schien. Ob das amtliche Katasteramt solch minimale Differenzen eigenmächtig korrigieren darf, entscheidet nun die Frage nach der Macht der Zentimeter.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 K 7937/23
Das Wichtigste im Überblick
Gericht bestätigt die Abmarkung, weil das Kataster zählt, nicht das frühere Zivilurteil.
- Die Klage gegen die neue Grenzmarke an Punkten 2 und 3 scheiterte.
- Das Amtsgericht hatte nur Überbauten behandelt, nicht die gesamte Grundstücksgrenze.
- Die Vermessung passte innerhalb der Toleranzen zum Liegenschaftskataster.
- Das frühere Urteil band das Katasteramt hier nicht.
- Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf
- Datum: 11.02.2026
- Aktenzeichen: 4 K 7937/23
- Verfahren: Urteil
- Rechtsbereiche: Vermessungsrecht, Verwaltungsrecht, Nachbarrecht
- Streitwert: Nicht genannt
- Relevant für: Eigentümer, Nachbarn, Vermessungsingenieure, Katasterbehörden
Wann ist eine Abmarkung von Grundstücksgrenzen rechtmäßig?
Festgestellte Grundstücksgrenzen sind nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 VermKatG NRW durch Grenzzeichen eindeutig, dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen. Eine Grenze gilt dabei rechtlich als festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt wurde und das Ergebnis von den Beteiligten anerkannt ist oder als anerkannt gilt. Maßgeblich für die genaue Lage der Grenzpunkte ist allein das objektive Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters; subjektive Auffassungen der beteiligten Nachbarn wirken in diesem Zusammenhang nicht konstitutiv. Das bedeutet konkret: Private Absprachen oder persönliche Überzeugungen über den Grenzverlauf können die amtlichen Daten nicht rechtlich wirksam abändern. Eine Abmarkung – also das physische Setzen von Grenzsteinen oder Markierungen – darf nach § 17 DVOzVermKatG NRW auch bei einer fehlenden Zustimmung in einem Grenztermin erfolgen, wenn die Richtigkeit des Katasternachweises zuvor sachverständig bestätigt wurde.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf musste am 11. Februar 2026 entscheiden, ob das Handeln einer Vermessungsbehörde zulässig war, und wies die Klage zweier Grundstückseigentümer vollständig ab (Az. 4 K 7937/23). Die Besitzer eines Grundstücks in der Düsseldorfer A.-straße (Flurstück G01) wehrten sich erbittert gegen die Abmarkung zweier Grenzpunkte zu dem Gelände ihrer Nachbarn, das sich aus mehreren Flurstücken zusammensetzt. Der Hintergrund war eine Neuvermessung im Jahr 2023, bei der ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur diese Grenzpunkte etwa 11 Zentimeter weiter nordöstlich markiert hatte. Die Grundstücksbesitzer weigerten sich in der Folge, die entsprechende Grenzniederschrift im Ortstermin vom 4. Oktober 2023 zu unterzeichnen, woraufhin einen Tag später der offizielle Abmarkungsbescheid erging. Die Verwaltungsrichter bestätigten nun die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme, da sich die Abmarkung fehlerfrei am Inhalt des Katasters orientierte….