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Anerkennung als Dienstunfall: Insektenstich auf dem Arbeitsweg als Wegeunfall

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Mit dem Fahrrad durch den Park zur Dienststelle, plötzlich sticht eine Biene zu. Was wie ein schmerzhafter, aber privater Zwischenfall wirkt, beschäftigt nun die Justiz als potenzielle Anerkennung als Dienstunfall. Es stellt sich die grundlegende Frage, ob die Natur auf dem täglichen Arbeitsweg zum versicherten Risiko des Dienstherrn gehört oder als reines Lebensrisiko ungeschützt bleibt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 A 868/22

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht lehnt die Berufung ab: Ein Bienenstich auf dem Dienstweg zählt als Dienstunfall.
  • Der Kläger stürzte nicht; ein Bienenstich auf dem Radweg genügte.
  • Der Dienstweg blieb geschützt, obwohl der Kläger Fahrrad fuhr.
  • Freie Natur änderte nichts; das Insektenrisiko traf den Dienstweg.
  • Die sportliche Mitbewegung blieb nachrangig und brach den Dienstbezug nicht.
  • Die Beklagte zahlt die Kosten; der Streitwert liegt bei 2.121,35 Euro.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 12.05.2026
  • Aktenzeichen: 1 A 868/22
  • Verfahren: Beschluss über Zulassung der Berufung
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Dienstunfallrecht, Verwaltungsprozessrecht
  • Streitwert: 2.121,35 Euro
  • Relevant für: Beamte, Dienstherrn, Personalstellen, Verwaltungsgerichte

Wann erfolgt die Anerkennung als Dienstunfall beim Arbeitsweg?

Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG gehört das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle ganz offiziell zum Dienst. Ein sogenannter Wegeunfall setzt dabei stets einen funktionalen Zusammenhang zwischen dem gewählten Weg und der tatsächlichen Dienstausübung voraus. Das bedeutet konkret: Der Weg muss maßgeblich zurückgelegt werden, um zur Arbeit zu gelangen oder von dort nach Hause zu kommen, und nicht aus rein privaten Gründen. Der gesetzliche Unfallschutz greift umfassend und schließt sowohl typische als auch atypische Gefahren des allgemeinen Verkehrs auf der unmittelbaren Strecke ein.

Wie weitreichend dieser Schutzraum der Unfallfürsorge reicht, erlebte ein Beamter am Morgen des 16. August 2018. Um exakt 7:35 Uhr befand sich der Mann auf dem Weg von seiner privaten Wohnung in F. zu seiner Arbeitsstelle in O. und legte die Strecke von gut 20 Kilometern mit dem Fahrrad durch die freie Natur zurück. Während der Fahrt erlitt er einen schmerzhaften Bienenstich, dessen Folgen er juristisch geltend machte, um den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen beendete den ausdauernden Rechtsstreit mit einem Beschluss vom 12. Mai 2026 (Az.: 1 A 868/22) weitreichend zugunsten des Betroffenen, indem es den Antrag seines Dienstherrn auf Zulassung der Berufung abwies, womit das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig bleibt. Rechtskräftig bedeutet, dass die Entscheidung endgültig ist und von keiner höheren Instanz mehr angegriffen oder geändert werden kann.

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