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Revision im Strafrecht: Wann führen Fehler bei der Gesamtstrafe zum Erfolg?

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Das neue Urteil ist gefällt, doch die alten Sünden fehlen auf der Rechnung des Richters gänzlich. Wenn die obligatorische Gesamtstrafe mit früheren Delikten schlicht vergessen wird, stellt sich die Frage nach der Haltbarkeit des gesamten Schuldspruchs. Die Revision verspricht juristische Korrektur, birgt jedoch die Gefahr, an der Hürde der Verhältnismäßigkeit zu scheitern.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 203 StRR 464/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht bestätigt die Strafe, obwohl die Gesamtstrafe und ein Härteausgleich ungeklärt blieben.
  • Die Revision scheitert. Das Bayerische Oberste Landesgericht verwirft sie als unbegründet.
  • Das Gericht sieht einen Fehler bei der Strafzumessung, ändert die Strafe aber nicht.
  • Es fehlen Angaben zu den Vorstrafen-Vollstreckungen. Darum prüft der Senat die Gesamtstrafe nicht vollständig.
  • Die Freiheitsstrafe bleibt trotzdem bestehen. Das Gericht hält sie für angemessen.

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht, 3. Strafsenat
  • Datum: 26.01.2026
  • Aktenzeichen: 203 StRR 464/25
  • Verfahren: Strafverfahren, Revision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafzumessung, Straßenverkehrsrecht
  • Relevant für: Strafverteidiger, Angeklagte, Gerichte bei Gesamtstrafe und Härteausgleich

Warum scheiterte die Revision?

Eine Revision kann im deutschen Strafprozess auf die explizite Rüge einer Verletzung des sachlichen Rechts gestützt werden, wie es § 349 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) vorsieht. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft nicht noch einmal die Beweise oder vernimmt Zeugen, sondern untersucht nur, ob das Gesetz auf den bereits festgestellten Sachverhalt richtig angewendet wurde. Das übergeordnete Revisionsgericht prüft in einem formalisierten Verfahren den Schuldspruch, den formulierten Strafausspruch sowie etwaige gesonderte Maßregelaussprüche. Entdecken die angerufenen Richter in dem angegriffenen Richterspruch inhaltliche oder rechtliche Fehler, können sie von einer Aufhebung des Strafausspruchs dennoch komplett absehen, sofern sie die verhängte Strafe als absolut angemessen erachten, was sich unmittelbar aus § 354 Abs. 1b S. 3 StPO ergibt.

Prüfen Sie Ihr Urteil sofort auf formale Fehler in der Strafzumessung. Auch wenn Sie schuldig sind, kann eine fehlerhafte Berechnung der Strafe oder die Missachtung von Vorverurteilungen der Hebel sein, um das Urteil in der Revision anzugreifen.

Ein Autofahrer wehrte sich bis in die letzte Instanz gegen seine rechtskräftige Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, doch das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) verwarf die eingelegte Revision des Mannes am Ende durch einen Beschluss vom 26. Januar 2026 (Az. 203 StRR 464/25) als unbegründet. Der Betroffene rügte die Verletzung des sachlichen Rechts, nachdem ihn das Landgericht Nürnberg-Fürth in einer Berufungsverhandlung vom 17. April 2025 zu einer harten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und ihm zusätzlich die Fahrerlaubnis amtlich entzogen hatte. Zwar stellten die Revisionsrichter am BayObLG in ihrer tiefergehenden Prüfung tatsächlich einen echten Rechtsfehler im Bereich des Strafausspruchs fest, ließen das vorherige Urteil im Ergebnis aber dennoch in vollem Umfang bestehen….


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