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Kündigung bei Kostenüberschreitung: Wenn eigene Fehler das Recht ausschließen

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Die digitale Gebäudeerfassung läuft, doch die Kosten explodieren plötzlich. Wenn die eigenen Mengenvorgaben lückenhaft waren, stellt sich für den Auftraggeber die existenzielle Frage nach dem Ausstieg. Kann eine fatale Fehlkalkulation in der eigenen Risikosphäre dennoch zur Kündigung des gesamten Werkvertrags berechtigen oder bleibt die Zahlungsverpflichtung trotz der Budgetüberschreitung bestehen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: X ZR 122/07

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH hob das Urteil auf und schickte den Streit zurück; Preisfrage und Zahlung bleiben offen.
  • Der BGH kippte die Zahlung an die Insolvenzmasse.
  • Er lehnte ein Kündigungsrecht wegen Kostenüberschreitung vorerst ab.
  • Die Flächenangaben kamen wohl aus der Sphäre der Beklagten.
  • Der Zug-um-Zug-Titel war zu ungenau und nicht vollstreckbar.
  • Das Berufungsgericht muss Vertrag und Preis neu aufklären.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, X. Zivilsenat
  • Datum: 21.12.2010
  • Aktenzeichen: X ZR 122/07
  • Verfahren: Revision und Anschlussrevision
  • Rechtsbereiche: Werkvertrag, Insolvenzrecht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Auftraggeber, Unternehmer, Insolvenzverwalter

Kündigung bei Kostenüberschreitung: Wann ist sie erlaubt?

Eine entsprechende Anwendung von § 650 Abs. 1 BGB zur Kündigung eines Werkvertrags kommt im deutschen Recht nur in betrachtet, wenn die entscheidende Ursache für eine Kostenüberschreitung direkt aus der Risikosphäre des ausführenden Unternehmers stammt. Die Risikosphäre umfasst dabei alle Umstände und Gefahren, für die eine Vertragspartei aufgrund ihrer Rolle oder ihres Verantwortungsbereichs rechtlich einstehen muss. Dieses normierte Kündigungsrecht entfaltet eine rechtliche Sonderfunktion für traditionelle Kostenanschläge und greift ausdrücklich nicht, wenn das erhebliche Überschreiten der Kalkulation auf falschen Vorgaben des Bestellers über Umstände aus dessen eigenem Geschäftsbereich basiert. Gleichermaßen erfordert eine Vertragsaufhebung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB zwingend, dass die fehlgeschlagene Rahmenvorstellung dem Kündigenden nicht selbst zuzurechnen ist. Eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt vor, wenn sich wesentliche Umstände, die zur Grundlage des Vertrags wurden, nach Vertragsschluss so schwerwiegend verändert haben, dass einer Partei das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Prüfen Sie daher vor einer Kündigung zwingend, ob die Kostensteigerung auf Ihren eigenen fehlerhaften Mengenangaben oder geänderten Sonderwünschen beruht – in diesem Fall riskieren Sie die Unwirksamkeit der Kündigung und hohe Schadensersatzforderungen.

Dass grob fehlkalkulierte Mengenvorgaben einen Auftraggeber rechtlich binden, bestätigte der Bundesgerichtshof im Dezember 2010 und hob ein zugehöriges Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vollständig auf (Az. X ZR 122/07). In der gerichtlichen Auseinandersetzung hatte eine Wohnungsbaugesellschaft einen Dienstleister mit der digitalen Erfassung von Gebäudeplänen beauftragt und das Vertragsverhältnis im späteren Verlauf fristlos beendet….


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