Ein Kostenvoranschlag ist meist keine garantierte Endsumme, sondern lediglich eine fundierte Schätzung der zu erwartenden Kosten. Wenn die spätere Rechnung diesen Rahmen ohne vorherige Warnung sprengt, entstehen rechtliche Spielräume, die über die reine Zahlungspflicht hinausgehen und die Gesamtforderung erheblich beeinflussen können.
Rechnung zu hoch? Das Wichtigste in Kürze
- Eine deutlich höhere Rechnung kann Ihren Zahlungsanspruch spürbar drücken – am Ende geht es oft um mehrere hundert oder tausend Euro Unterschied.
- Kostenvoranschlag heißt: keine feste Endsumme, sondern eine Kosten-Schätzung für Reparatur, Arbeit und Material.
- Betroffen sind Sie, wenn der Preis nach der Arbeit stark steigt, Zusatzarbeiten auftauchen oder die Rechnung plötzlich viel höher ist als besprochen.
- Beanstanden Sie die Rechnung sofort schriftlich und zahlen Sie nur den Teil, der unstreitig ist.
- Der wichtigste Hebel ist die fehlende Warnung vor Mehrkosten: Dann müssen Sie die volle Aufschlagsforderung oft nicht hinnehmen.
- Realistisch ist oft eine deutliche Reduzierung der Rechnung oder ein Vergleich mit dem Handwerker.
Rechnung viel höher als der Kostenvoranschlag – was jetzt?
Die Reparatur ist fertig, doch statt der kalkulierten 500 Euro stehen plötzlich 850 Euro auf der Rechnung. Dieser Moment überrascht viele – und die erste Reaktion ist oft entweder: alles zahlen oder alles verweigern. Beides ist fast immer falsch.
Ein Kostenvoranschlag ist nach § 649 BGB kein Festpreis. Er ist eine fachmännische Kostenschätzung, die dem Vertrag zugrunde liegt – aber keine starre Preisgarantie. Das bedeutet: Der Handwerker darf unter Umständen mehr verlangen. Aber nicht schrankenlos. Werden die Kosten erheblich überschritten, muss er Sie rechtzeitig warnen. Fehlt diese Warnung, haben Sie einen konkreten Hebel. Der erste Schritt ist daher immer: prüfen, nicht zahlen.
Wie viel teurer darf eine Rechnung ohne Rücksprache werden?
Das Gesetz sagt: Der Unternehmer muss Sie informieren, sobald erkennbar wird, dass das Werk nicht ohne wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags ausführbar ist. Und zwar unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern. Nicht mit der Schlussrechnung. Nicht nach Abschluss der Arbeiten. Sondern dann, wenn die Mehrkosten absehbar werden. Unterbleibt diese Information, verliert der Unternehmer zwar nicht automatisch jeden Anspruch auf Mehrvergütung, kann sich aber schadensersatzpflichtig machen, wenn Ihnen dadurch ein ersatzfähiger Schaden entsteht, und nimmt Ihnen die Möglichkeit, den Auftrag rechtzeitig wegen der Kostenüberschreitung zu kündigen.
„Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.“ (§ 649 Abs. 2 BGB)
Was „wesentlich“ bedeutet, steht nicht als Prozentzahl im Gesetz. Im Internet kursieren 10, 15 oder 20 Prozent als vermeintliche Grenzen – aber keine dieser Zahlen ist gesetzlich festgelegt. Das OLG Saarbrücken (Az. 2 U 172/13) hat klargestellt, dass ein Kostenanschlag eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten ist, kein verbindlicher Vertragsinhalt….