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Auskunftsanspruch gegen die Versicherung: Welche Informationen stehen Ihnen zu?

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de
Einbruch im Wohnwagen, die Versicherung lehnt den Schaden klanglos ab. Wer nun wissen will, welche Beweise und internen Gründe genau hinter dem Nein stecken, beruft sich oft auf den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch. Doch wie detailliert müssen Versicherer ihre rechtlichen Karten vor einem Prozess wirklich offenlegen, wenn der Betroffene den Vorfall selbst miterlebt hat?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 406 C 5925/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht weist den Auskunftsanspruch ab: Die Klägerin kann die Ablehnung selbst prüfen.
  • Die Klägerin verliert und muss die Prozesskosten tragen.
  • Sie wusste selbst, was sie meldete und was fehlte.
  • Die Versicherung muss vorab keine rechtlichen Gründe ausführlich erklären.
  • Der Antrag war bestimmt genug, scheiterte aber in der Sache.

  • Gericht: Amtsgericht Dortmund
  • Datum: 03.03.2026
  • Aktenzeichen: 406 C 5925/25
  • Verfahren: Urteil
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Versicherungsnehmer, Versicherer, Prozessparteien bei Auskunftsstreit

Wann besteht ein Auskunftsanspruch gegen die Versicherung?

Ein Auskunftsanspruch kann sich in Ausnahmefällen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB in direkter Verbindung mit dem geschlossenen Versicherungsvertrag ergeben. Das bedeutet konkret: Da Vertragspartner aufeinander Rücksicht nehmen müssen, darf eine Seite Informationen nicht willkürlich zurückhalten, wenn die andere Seite zur Wahrung ihrer Rechte zwingend darauf angewiesen ist. Voraussetzung für einen solchen Schritt ist, dass die berechtigte Person in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den genauen Umfang ihres Rechts im Ungewissen gelassen wird. Gleichzeitig muss die verpflichtete Seite die geforderte Auskunft unschwer erteilen können, wobei Richter immer die Umstände des Einzelfalls und die Verhältnismäßigkeit abwägen müssen. Es gehört ausdrücklich nicht zu den Pflichten einer Partei, der potenziellen Prozessgegenseite auf die eigenen Kosten Mühe zu ersparen, weshalb rechtliche Erwägungen im Vorfeld nicht detailliert offengelegt werden müssen.

Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. – so das Amtsgericht Dortmund

Das Amtsgericht Dortmund wandte exakt diese rechtlichen Maßstäbe auf einen Fall an, in dem eine Versicherungsnehmerin nach einem Diebstahl präzise Argumente zu ihrer abgelehnten Schadensregulierung einforderte. Die Frau verlangte detaillierte Auskunft darüber, welche konkreten Tatsachen die Versicherung dazu bewogen hatten, die Einstandspflicht nach einem gemeldeten Verlust aus ihrem Wohnwagenanhänger zu verweigern. Das Versicherungsunternehmen hatte die Regulierung zuvor vehement abgelehnt und den Schritt mit angeblich vorsätzlich falsch gemachten Angaben sowie mangelnder Plausibilität begründet. Das Gericht fällte nach eingehender Prüfung ein eindeutiges Urteil und wies die Klage der Eigentümerin vollständig ab (Az….


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