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Anwaltliche Vergütungsvereinbarung: Wann Sie Honorar und Vorschuss zahlen müssen

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Teure Stundenhonorare aus Paris für einen Arzthaftungsprozess in Deutschland. Während die französische Kanzlei auf ihre grenzüberschreitende Gebührenvereinbarung pocht, fordert sie zugleich deutsches Honorar für Gerichtstermine, die faktisch nie stattfanden. Ob Mandanten für ungelegte Eier zahlen müssen oder ausländisches Recht die heimischen Kostenschutzregeln hebelt, klärt nun das Landgericht Düsseldorf.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 O 64/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht sprach dem Anwalt nur 30.240 Euro zu und wies den Rest der Klage ab.
  • Für M. und X. galten schriftliche Vorschussvereinbarungen nach französischem Recht.
  • Das Gericht rechnete 72 Stunden à 350 Euro netto für beide Mandate.
  • Die übrigen Rechnungen scheiterten, weil Fälligkeit und Vorschusscharakter fehlten.
  • Einige abgerechnete Verfahren und Termine fanden nach Gerichtsansicht wohl nie statt.

  • Gericht: Landgericht Düsseldorf
  • Datum: 20.11.2025
  • Aktenzeichen: 1 O 64/25
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Anwaltsvergütung, internationales Vertragsrecht, Zivilprozessrecht
  • Streitwert: nicht genannt
  • Relevant für: Anwälte, Mandanten, Rechtsschutzversicherer

Wann gilt die anwaltliche Vergütungsvereinbarung nach Rom I?

Eine Patientin, bei der 2024 nach dem Einsetzen von Brustimplantaten eine beidseitige Kapselfibrose samt Implantatsriss festgestellt wurde, beauftragte einen Rechtsanwalt mit dem juristischen Vorgehen gegen die involvierten Institutionen. Eine Kapselfibrose ist eine Reaktion des Körpers auf ein Implantat, bei der sich eine harte Hülle aus Narbengewebe bildet, die Schmerzen verursachen und das Implantat verformen oder beschädigen kann. Der im Anschluss eskalierende Gebührenstreit endete vor dem Landgericht Düsseldorf mit einem Teilerfolg für den Juristen: Die Mandantin wurde zur Zahlung von 30.240 Euro an ihren ehemaligen Beistand verurteilt, während das Gericht die Zahlungsklage im Übrigen abwies (Az.: 1 O 64/25 vom 20.11.2025).

Dienstleistungsverträge, zu denen auch anwaltliche Mandate zählen, unterliegen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der europäischen Rom I-Verordnung dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Rom I-Verordnung ist ein europaweit geltendes Regelwerk, das bestimmt, welches nationale Recht bei grenzüberschreitenden Verträgen anzuwenden ist, wenn die Vertragspartner in unterschiedlichen Ländern sitzen. Maßgeblich für die rechtliche Einordnung ist dabei der Sitz der mit der Interessenwahrnehmung beauftragten Kanzlei. Bestätigen die Gerichte eine Mandatierung an einem französischen Kanzleisitz, kommt für diesen Bestandteil des Vertrages vollumfänglich französisches Recht zur Anwendung.

In dem Düsseldorfer Zivilverfahren bestätigte sich diese geografische Ausrichtung anhand der unterzeichneten Dokumente. Die Frau hatte Mitte Juli 2024 eine schriftliche Vereinbarung über anwaltliche Dienstleistungen unterzeichnet, die detailliert den französischen Kanzleisitz des Juristen nannte. Gegenstand des speziellen Auftrags war das Vorgehen gegen die französische Zertifizierungsstelle M. und die dortige Behörde X., die nach Überzeugung der Kanzlei ihre behördlichen Kontrollpflichten massiv verletzt hatten….


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