Vollmacht per E-Mail rausgeschickt, den Auftrag kurz darauf bereut. Doch der Anwalt stellt für die Schadenregulierung nach einem Einbruch bereits die volle Gebühr in Rechnung. Ob eine einzige Nachricht schon die Kostenlawine auslöst oder der Widerruf den Mandanten rettet, klärt ein hitziger Streit um die geschäftliche Organisation einer Kanzlei.
Die Übermittlung einer unterzeichneten Vollmacht per Foto kann bereits die gesetzliche anwaltliche Geschäftsgebühr auslösen. Symbolfoto: KI
Zum vorliegenden Urteilstext springen: [sc name=“al1″]102 C 92/24[/sc]
Das Wichtigste im Überblick
Das Amtsgericht Kerpen verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 996,92 Euro an den Anwalt.
Der Anwalt bekam Recht und erhält die volle Geschäftsgebühr samt Umsatzsteuer.
Das Gericht sah einen Auftrag zur anwaltlichen Vertretung gegen die Versicherung.
Der Widerruf scheiterte, weil kein Fernabsatzsystem der Kanzlei vorlag.
Webseite, Telefon und E-Mail reichen dafür nach Ansicht des Gerichts nicht.
Gericht: Amtsgericht Kerpen
Datum: 07.10.2025
Aktenzeichen: 102 C 92/24
Verfahren: Zivilverfahren
Rechtsbereiche: Anwaltsvergütung, Vertragsrecht, Widerruf, Fernabsatzrecht
Relevant für: Anwälte, Mandanten, Verbraucher bei Online- oder Telefonbeauftragung
Wann entsteht die anwaltliche Geschäftsbesorgungsgebühr?
Eine anwaltliche Geschäftsgebühr nach der Vorgabe der Nummer 2300 VV RVG entsteht bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Rechtsanwalt den verbindlichen Auftrag erhält, im Namen einer Person nach außen tätig zu werden. Das Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) ist die gesetzliche Gebührentabelle, […]