Zum vorliegenden Urteilstext springen: 203 StRR 44/26
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht verwarf die Revision und bestätigte die Verurteilung wegen Körperverletzung.
- Es sah keine Rechtsfehler in den Urteilsgründen des Landgerichts.
- Das Landgericht durfte die Amtsgerichtsgründe übernehmen und machte sie sich zu eigen.
- Der drohende Bewährungswiderruf milderte nicht; der Angeklagte kannte sein Risiko.
- „Nichtiges Motiv“ war zulässig, weil der Anlass und die Tat krass auseinanderfielen.
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht, 3. Strafsenat
- Datum: 10.02.2026
- Aktenzeichen: 203 StRR 44/26
- Verfahren: Revision im Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
- Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Strafgerichte
Wie erfolgt die Revision im Strafrecht beim BayObLG?
Gemäß § 349 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) kann ein Gericht eine Revision als unbegründet verwerfen, wenn das vorherige Urteil keine Rechtsfehler aufweist. In einem solchen Verfahren nimmt die zuständige Generalstaatsanwaltschaft oftmals über eine Antragsschrift detailliert Stellung, auf die sich die Richter anschließend beziehen können. Das Revisionsgericht prüft die Entscheidung der Vorinstanz dabei ausschließlich auf juristische Mängel bei der Sachverhaltsfeststellung und der Anwendung der Grundsätze zur Strafzumessung. Das bedeutet konkret: Im Gegensatz zur Berufung wird der Fall nicht noch einmal neu verhandelt oder Zeugen erneut vernommen; es wird lediglich kontrolliert, ob das vorangegangene Urteil handwerkliche Fehler bei der Anwendung des Gesetzes enthält.
Prüfen Sie sofort, ob Sie innerhalb der einwöchigen Revisionsfrist bereits eine konkrete Begründung eingereicht haben. Da das Revisionsgericht keine erneute Beweisaufnahme durchführt, müssen Sie Ihre Angriffe ausschließlich auf Rechtsfehler in der Urteilsurkunde stützen – neue Tatsachen oder bloße Behauptungen, das Gericht habe Ihnen nicht geglaubt, werden ohne Prüfung verworfen.
In einer aktuellen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. Februar 2026 (Az. 203 StRR 44/26) wehrte sich ein wegen Körperverletzung verurteilter Mann gegen ein Urteil der Vorinstanz, doch das Gericht verwarf das Rechtsmittel als unbegründet und bestätigte damit die endgültige Verurteilung. Der Angeklagte war ursprünglich am 12. März 2025 durch das Amtsgericht Cham verurteilt worden, wogegen er erfolglos in Berufung vor das Landgericht Regensburg (Urteil vom 13. August 2025) zog. Die Generalstaatsanwaltschaft München hatte bereits in einer Antragsschrift vom 27. Dezember 2025 genau diese Verwerfung der anschließenden Revision gefordert. Der 3. Strafsenat rügte keine grundlegenden Mängel und legte dem Mann gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die gesamten Kosten des Rechtsmittels auf….