Dubiose Überweisungen auf dem Girokonto, schnell in Fonds investiert. Wer bei zweifelhaften Finanztransaktionen für Dritte nicht genau nachfragt, riskiert eine Verurteilung wegen Geldwäsche durch mangelnde Sorgfalt. Es stellt sich die brisante Frage, ob die rechtliche Verjährung bereits mit dem leeren Konto beginnt oder erst, wenn auch die letzte Lebensversicherung aufgelöst ist.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 StR 311/17
Das Wichtigste im Überblick
Bundesgerichtshof hält Geldwäsche-Verurteilung und 180 Tagessätze trotz Verjährungsrüge aufrecht.
- Der Angeklagte verliert seine Revision vollständig.
- Das Gericht sieht keine Verjährung bis zum 27. August 2015.
- Es bestätigt leichtfertige Geldwäsche und die Geldstrafe.
- Der Angeklagte nutzte weiter erworbene Vermögenswerte aus den Überweisungen.
- Gericht: Bundesgerichtshof, 1. Strafsenat
- Datum: 10.01.2019
- Aktenzeichen: 1 StR 311/17
- Verfahren: Revision gegen Urteil des Landgerichts Würzburg
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Geldwäsche, Verjährung
- Relevant für: Strafverteidiger, Ermittlungsbehörden, Wirtschaftsstrafrecht
Wann droht Strafe wegen leichtfertiger Geldwäsche?
Die Strafbarkeit durch eine schwerwiegende Straftat wie Geldwäsche richtet sich nach Vorgaben aus § 261 Abs. 2 und 5 des Strafgesetzbuches (StGB). Das Verbot greift rechtlich ein, wenn eine Person auffällige Vermögenswerte entweder verwahrt, verwendet oder sich auf andere Weise verschafft, sofern diese Objekte aus einer gesetzlich benannten Katalogtat herrühren. Zu diesen Vorverbrechen zählt unter anderem eine illegale gewerbsmäßige Untreue gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a) StGB. Dem Gesetzgeber reicht für eine Bestrafung bereits die Form eines leichtfertigen Handelns ohne direkte Vorsatzbildung aus.
Ein solcher Fall ist verwirklicht, wenn sämtliche Umstände dringend auf eine verbotene Herkunft der Mittel hindeuten, die handelnde Person eine entsprechende Erkenntnis aber aus purer Gleichgültigkeit oder schlichter Ignoranz vollständig ausblendet. Prüfen Sie bei größeren Geldeingängen auf Konten, für die Sie verfügungsberechtigt sind, stets die Herkunft der Mittel. Wenn Sie Zahlungen für Dritte entgegennehmen oder weiterleiten, fordern Sie schriftliche Nachweise über die zugrunde liegenden legalen Geschäfte an. Ignorieren Sie auffällige Stückelungen oder unklare Vertragskonstruktionen nicht, da bereits „Wegsehen“ zur Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche führt.
Redaktionelle Leitsätze
- Wer über ein Konto verfügungsberechtigt ist, auf das Gelder aus einer gewerbsmäßigen Untreue eingehen, macht sich der leichtfertigen Geldwäsche schuldig, wenn sich ihm die illegale Herkunft der Mittel aufgrund der Umstände des Vertragsverhältnisses aufdrängen musste und er dies aus grober Unachtsamkeit oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt….
Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!
Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079