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Sicherungsmaßnahmen für Cannabis: So schützen Sie Ihre Vorräte vor Kindern

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
Drei Cannabispflanzen im Wintergarten, 60 Gramm Gras im Keller – und die minderjährigen Kinder im Haus. Am Frühstückstisch gilt das strikte Verbot, den Vorrat anzurühren, doch reicht dieses Machtwort für den Gesetzgeber bereits aus? Das Bayerische Oberste Landesgericht klärt nun die brisante Frage, wo die Grenze zwischen legalem Eigenanbau und einer strafbaren Nachlässigkeit verläuft.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 201 ObOWi 151/26

Das Wichtigste im Überblick

BayObLG kippt die Geldbuße teilweise, bestätigt aber die Pflicht zu sicheren Cannabis-Lagerung.
  • Der Besitzvorwurf entfällt. Übrig bleibt die fehlende Sicherung gegen Zugriff Dritter.
  • Offenes Lagern im Keller und Wintergarten genügt nicht. Vertrauen auf Mitbewohner reicht nicht.
  • Die Geldbuße fällt weg. Das Amtsgericht hatte denselben Umstand doppelt belastet.
  • Die Einziehung scheitert. Der Tenor nennt Art und Menge des Cannabis nicht genau genug.

  • Gericht: BayObLG
  • Datum: 17.03.2026
  • Aktenzeichen: 201 ObOWi 151/26
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Cannabisrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Cannabisbesitzer, Verteidiger, Gerichte

Warum bloßes Vertrauen auf Mitbewohner als Cannabisschutz nicht reicht

Am 19.09.2024 stießen Ermittler in einem Privathaus auf offen stehende Cannabispflanzen sowie auf 60,82 Gramm getrocknetes Material, woraufhin ein erstinstanzliches Gericht den Hausbesitzer verurteilte. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hielt in seiner Instanz in einem Beschluss vom 17.03.2026 den Schuldspruch wegen unterlassener Sicherungsmaßnahmen rechtskräftig aufrecht, hob die Verurteilung wegen Besitzes jedoch auf und verwies die Frage der Geldstrafe zurück (Az.: 201 ObOWi 151/26). Dass das Gericht den Fall zurückverwies bedeutet konkret: Eine untergeordnete Instanz muss nun erneut über die angemessene Höhe der Strafe entscheiden, da das erste Urteil rechtliche Fehler enthielt. Die allgemeine Rechtslage besagt durch § 10 KCanG, dass eine Privatperson ihr Cannabis am Wohnort durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, schützen muss. Als taugliche Vorkehrungen gelten nach der Vorstellung des Gesetzgebers schließbare Behältnisse, gesicherte Schränke oder das simple Anbringen eines Sicherheitsschlosses. Ein bloßes Vertrauen auf das gute Verhalten oder die Vernunft von Mitbewohnern stellt definitiv kein aktives Sicherungsverhalten im Sinne des Gesetzes dar.

Der Formulierung des Gesetzes sowie seinem Sinn und Zweck ist hinreichend klar zu entnehmen, dass der Besitzer von Cannabis verpflichtet ist, irgendein aktives Verhalten an den Tag zu legen, um dieses zu sichern und die Gefahr eines Zugriffs Dritter auf den Stoff herabzumindern. – so das BayObLG

Prüfen Sie sofort Ihre Lagerung: Sobald Personen unter 18 Jahren in Ihrem Haushalt leben oder zu Besuch kommen, müssen Sie Cannabis in einem verschlossenen Schrank oder Tresor aufbewahren. Ein einfaches Abstellen in einem vermeintlich tabuisierten Raum führt im Falle einer Kontrolle zwingend zur Verurteilung….


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