Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 ORs 4/26
Das Wichtigste im Überblick
Das OLG hob Gesamtstrafe und Sperrfrist auf, weil das Landgericht sie unzureichend begründete.
- Die Berufungsbeschränkung galt wirksam; die Staatsanwaltschaft stimmte stillschweigend zu.
- Das Landgericht begründete die Gesamtstrafe nicht genug.
- Auch die Fahrerlaubnissperre fehlte eine Einzelfallbegründung und jede Dauerangabe.
- Die Einzelstrafen von sechs Monaten und die fehlende Bewährung blieben bestehen.
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm, Strafsenat
- Datum: 24.02.2026
- Aktenzeichen: 2 ORs 4/26
- Verfahren: Revision im Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht, Fahrerlaubnisrecht
- Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwaltschaft, Gerichte bei Strafzumessung und Fahrerlaubnissperren
Wann führt ein Begründungsmangel zur erfolgreichen Revision?
Führt ein Strafurteil Rechtsfehler bei der Strafzumessung oder der Anordnung von Maßregeln auf, hat eine Revision Aussicht auf Erfolg. Unter Maßregeln versteht man strafrechtliche Sanktionen, die nicht die Schuld des Täters bestrafen, sondern die Sicherheit der Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern schützen sollen, wie etwa den Entzug der Fahrerlaubnis oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Liegen hingegen keine beachtlichen Fehler vor, wird das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) als unbegründet verworfen. Ist die Revision in Teilen begründet, hebt das Gericht das Urteil in den beanstandeten Punkten auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurück.
Prüfen Sie Ihr Urteil sofort auf die genannten Fehlerquellen: Wenn das Gericht Details zur Strafsumme oder Sperrfristen nur oberflächlich begründet hat, sollten Sie innerhalb der einwöchigen Frist Revision einlegen, um eine Aufhebung zu erzwingen.
Das Oberlandesgericht Hamm ordnete am 24. Februar 2026 nach diesen Maßstäben die teilweise Aufhebung eines Urteils des Landgerichts Bochum an (Az. 2 ORs 4/26). Während die rechtsfehlerfreien Einzelstrafen von sechs Monaten sowie die Versagung einer Bewährung bestehen blieben, kippte der Strafsenat die Berechnung der Gesamtstrafe sowie eine verhängte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Redaktionelle Leitsätze