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Revision gegen das Urteil: Beihilfe statt Geldwäsche und geringere Kosten

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

Ein kurzer Gang zum Geldautomaten, um Ersparnisse für Fremde abzuheben. Doch nach dem Telefonbetrug fordert die Justiz plötzlich Summen zurück, die das eigene Konto nie gesehen haben. Die Grenze zwischen bloßer Beihilfe und echter Geldwäsche verschwimmt hierbei in einer juristischen Grauzone, die über die gesamte wirtschaftliche Existenz der Beteiligten entscheiden kann.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 StR 474/23

Das Wichtigste im Überblick

Der Bundesgerichtshof wertet Fall II.4 als Beihilfe zum Betrug, nicht als Geldwäsche.
  • Er hob die Einzelstrafen für Fall II.4 und die Gesamtstrafe auf.
  • Er änderte den Schuldspruch und reduzierte die Einziehung auf 15.245 Euro.
  • Geldwäsche lag nicht vor; der Schaden entstand schon durch den Betrug.
  • Die Münzveräußerung war Hehlerei, keine Geldwäsche, weil keine Verschleierung feststand.
  • Das Landgericht muss die Strafen und Kosten neu entscheiden.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, 3. Strafsenat
  • Datum: 16.04.2024
  • Aktenzeichen: 3 StR 474/23
  • Verfahren: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Betrug, Geldwäsche, Hehlerei, Einziehung
  • Streitwert: Nicht genannt
  • Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Richter bei Betrug und Geldwäsche

Warum der BGH das Telefonbetrug-Urteil teilweise aufhob

Ein Revisionsurteil vor dem Bundesgerichtshof führt nach § 354 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) zu einer Änderung des Schuldspruchs, wenn die Vorinstanz das materiellrechtliche Fundament fehlerhaft angewendet hat. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft nicht den gesamten Fall neu, sondern kontrolliert nur, ob das Gesetz auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet wurde. Das Gesetz zur Schuldspruchänderung gemäß § 265 StPO lässt eine solche direkte Anpassung durch das Revisionsgericht zu, sofern gesichert feststeht, dass sich eine betroffene Person nicht anders oder wirksamer hätte verteidigen können.

Kommt es zu einer teilweisen Aufhebung eines Urteils, bleiben die bisherigen sachlichen Feststellungen der Vorinstanz gemäß § 353 Abs. 2 StPO in der Regel bestehen. Im juristischen Streit um einen groß angelegten Telefonbetrug (Aktenzeichen 3 StR 474/23 vom 16. April 2024) führte diese gerichtliche Prüfung zu einem teilweisen Erfolg der Revision.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs änderte das Urteil des Landgerichts Duisburg ab und hob die verhängten Einzelstrafen für einen spezifischen Tatkomplex sowie die Gesamtstrafe auf. Zuvor hatte das Landgericht am 25. Juli 2023 einen an der Betrugsmasche beteiligten Mann wegen Geldwäsche und Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Da die zugrundeliegenden Feststellungen des Gerichts jedoch rechtlich Bestand hatten, verwiesen die Revisionsrichter die Sache im Umfang der Aufhebung lediglich zu einer neuen Verhandlung über die Strafhöhe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Damit steht die Schuld des Täters fest, nur über das Maß der Strafe muss neu entschieden werden.

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