Monatelanger Liebeswahn, unzählige Nachrichten und die Diagnose einer Suchterkrankung. Doch im schriftlichen Urteil finden sich medizinische Fachbegriffe lediglich als bloße Aufzählung wieder. Wie detailliert muss ein Richter die Verbindung zwischen kranker Psyche und der Tat erklären, damit eine Verurteilung wegen Stalking rechtlich Bestand hat?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 203 StRR 493/25
Das Wichtigste im Überblick
BayObLG hebt Urteil auf: Zweifel an der Schuldfähigkeit machten die Berufungsbeschränkung unwirksam.
- Das Landgericht erhöhte die Strafe wegen Nachstellung auf acht Monate.
- Das BayObLG fand die Gründe zur Schuldfähigkeit zu lückenhaft.
- Ohne klare Prüfung der Schuldfähigkeit gilt die Beschränkung der Berufung nicht.
- Das Urteil fällt nun an eine andere Strafkammer zurück.
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 09.02.2026
- Aktenzeichen: 203 StRR 493/25
- Verfahren: Revision in einem Strafverfahren wegen Nachstellung
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Berufungsrecht, Schuldfähigkeit
- Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Gerichte bei Schuldfähigkeit und Berufung
Wann führt mangelnde Schuldfähigkeit zur Aufhebung des Urteils?
Die Prüfung der Schuldfähigkeit gemäß den §§ 20, 21 StGB erfordert rechtlich zwingend einen mehrstufigen Prozess, der mit der Feststellung einer relevanten psychischen Störung beginnt. Daraufhin muss bewertet werden, ob diese Störung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der betroffenen Person erheblich beeinträchtigt oder aufgehoben hat. Einsichtsfähigkeit bedeutet dabei das Vermögen, das Unrecht der Tat einzusehen, während die Steuerungsfähigkeit das Vermögen beschreibt, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten und die eigenen Impulse zu kontrollieren. Die abschließende Einordnung, ob die gesetzlichen Eingangsmerkmale erfüllt sind, bleibt eine fachliche Rechtsfrage, die das entscheidende Gericht auch bei Hinzuziehung ärztlicher Gutachter selbstständig beantworten muss. Strafurteile haben daher detailliert darzulegen, wie sich eine Erkrankung in einer ganz spezifischen Tatsituation auf die vorhandenen Handlungsmöglichkeiten ausgewirkt hat.
Wenn Sie vermuten, dass bei Ihnen oder einem Angehörigen eine psychische Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt vorlag, fordern Sie Ihren Verteidiger aktiv auf, die Übernahme der exakten gutachterlichen Herleitungen in das Urteil zu erzwingen. Ein bloßer Verweis auf Diagnosen wie „Depression“ oder „Psychose“ im Protokoll reicht nicht aus, um ein Urteil revisionsfest zu machen.
Lückenhafte Begründung zwingt zur Aufhebung
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hob unter dem Aktenzeichen 203 StRR 493/25 das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. August 2025 auf und verwies die Sache zurück, womit der Angeklagte vorläufigen Erfolg in der Revision erzielte. Dem Mann war Nachstellung vorgeworfen worden, wofür ihn das Landgericht in der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt hatte. Die Ausführungen der Berufungskammer zu seiner Schuldfähigkeit lieferten jedoch keine brauchbare Basis für eine rechtliche Überprüfung….