Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Ws 639/25
Das Wichtigste im Überblick
OLG Frankfurt nennt die Terminierung rechtswidrig, weil es Nebenklägerinteressen völlig ignorierte.
- Das Gericht bestätigt die Beschwerde der Nebenkläger gegen die Terminsverfügung.
- Der Vorsitzende berücksichtigte die Verhinderungen des Nebenklägervertreters gar nicht.
- Die Rechte der Nebenkläger auf Beistand zählen bei der Terminplanung mit.
- Das OLG hebt die Verfügung nicht auf, weil keine Ermessensreduzierung vorlag.
- Der Vorsitzende muss neu entscheiden und die Nebenklägerinteressen einbeziehen.
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Datum: 20.01.2026
- Aktenzeichen: 3 Ws 639/25
- Verfahren: Beschwerde gegen Terminsverfügung
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Nebenklage
- Relevant für: Strafkammern, Nebenkläger, Verteidiger
Wann ist eine Terminsverfügung trotz § 305 StPO anfechtbar?
Gemäß § 304 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist eine Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse und Verfügungen eines Vorsitzenden grundsätzlich statthaft. Eine Verfügung ist dabei jede vom Gericht getroffene förmliche Anordnung innerhalb eines Verfahrens, wie etwa die Ladung von Zeugen oder eben die Terminierung der Hauptverhandlung. Regulär schließt § 305 S. 1 StPO die Anfechtung von Entscheidungen des erkennenden Gerichts aus, sobald diese einer Urteilsfällung vorausgehen. Eine Ausnahme greift jedoch nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Eine Anfechtung wird dann zulässig, wenn der Betroffene nicht bloß die Zweckmäßigkeit der Maßnahme anzweifelt, sondern eine prozessuale Rechtswidrigkeit aufgrund einer fehlerhaften Ermessensausübung rügt und darüber hinaus eine selbstständige Beschwer vorliegt. Eine Beschwer bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die gerichtliche Entscheidung die Rechte oder Interessen des Betroffenen unmittelbar beeinträchtigt und er dadurch einen rechtlich relevanten Nachteil erleidet.
Wendet sich ein Angeklagter aber nicht gegen die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung, sondern macht er — wie vorliegend die Beschwerdeführer — geltend, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege, steht § 305 S. 1 StPO einer Beschwerde nicht entgegen. – so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
In einem juristischen Streit um Sitzungstermine klärte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 3 Ws 639/25) die Zulässigkeit einer solchen Anfechtung im Detail. Die Angehörigen eines Opfers rügten die Rechtswidrigkeit der Terminplanung, nachdem der zuständige Vorsitzende der 10. großen Strafkammer des Landgerichts ihre rechtzeitig gemeldeten Verhinderungen gänzlich ignoriert hatte….