Zum vorliegenden Urteilstext springen: 55 Qs 1/26
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht bestätigt den Pflichtverteidiger, weil Gutachten und zwei Firmen den Fall kompliziert machen.
- Die Staatsanwaltschaft verliert mit ihrer Beschwerde.
- Das Gericht sieht schwierige Sach- und Rechtsfragen bei zwei Insolvenzvorwürfen.
- Gutachten und 709 Seiten Akten verlangen besondere Verteidigung.
- Auch ohne Buchhaltung bleibt die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit kompliziert.
- Gericht: Landgericht Dortmund, Beschwerdekammer
- Datum: 16.03.2026
- Aktenzeichen: 55 Qs 1/26
- Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen Pflichtverteidigerbestellung
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Insolvenzstrafrecht, Pflichtverteidigung
- Relevant für: Staatsanwaltschaft, Beschuldigte, Verteidiger bei Insolvenzdelikten
Wann gibt es einen Pflichtverteidiger bei Insolvenzverschleppung?
Eine notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO setzt grundsätzlich voraus, dass die Sach- und Rechtslage schwierig ist. Das bedeutet konkret: Das Gesetz sieht vor, dass der Staat dem Beschuldigten zwingend einen Anwalt zur Seite stellen muss, wenn er sich aufgrund der Komplexität des Falles nicht selbst verteidigen kann. In der juristischen Praxis gelten dabei wirtschaftsstrafrechtliche Delikte, die außerhalb des Kernstrafrechts liegen, fast immer als komplex. Eine gerichtliche Bestellung ist regelmäßig dann geboten, wenn Unterlagen zur Betriebsführung, Buchhaltung und Bilanzierung als Beweismittel in das Verfahren eingeführt werden. Besonders die Einholung eines insolvenzrechtlichen Sachverständigengutachtens als entscheidendes Beweismittel begründet in vielen Fällen die rechtliche Schwierigkeit.
Prüfen Sie sofort, ob in Ihrem Verfahren bereits ein Sachverständigengutachten zur Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben wurde. Ist dies der Fall, stellen Sie umgehend einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, da Sie als Laie die betriebswirtschaftlichen Berechnungen eines Gutachters rechtlich nicht wirksam angreifen können.
Das Landgericht Dortmund (Az. 55 Qs 1/26) bestätigte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für einen Beschuldigten, dem die Staatsanwaltschaft Insolvenzverschleppung in zwei Fällen gemäß § 15a Abs. 4 Nr. 1 InsO und § 53 StGB vorwirft. Das Gericht wendet hier das Prinzip der Tatmehrheit nach § 53 StGB an, was bedeutet, dass für mehrere rechtlich selbstständige Taten jeweils eigene Strafen gebildet werden, die am Ende zu einer Gesamtsstrafe zusammengefasst werden. Der Mann fungierte als Geschäftsführer zweier Gesellschaften, über deren Vermögen entsprechende Insolvenzanträge gestellt worden waren….